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II. Zur Abstellung vorgekommener irriger Anwendungen der bestehenden
Vorschriften über das Porto-Freithum Großherzoglicher Dienstsachen werden
die betroffenen Expedienten — unter Erinnerung an die im F. 183 der Ueber-
einkunft vom 6. August 1824 (Regierungs-Blatt v. J. 1825 Seite 34) ge-
drohte Strafe des Mißbrauchs portofreier Rubrik — hierdurch darauf auf-
merksam gemacht:
daß gerichtliche Verfügungen wegen Beitreibung von Kosten,
mit Einschluß der Einsendung beigetriebener Kosten von Seiten einer
dazu requirirten Justiz-Behörde, wenn solche durch die Post befördert
werden, als portopflichtige Parteisache zu bezeichnen sind.
Wäre ein hierdurch entstandener Porto-Verlag von dem nach F. 5 Nr. 5
und §. 8 des Sportelgesetzes vom 27. April 1836 zahlungspflichtigen De-
benten nicht beizubringen, so wird das ausgelegte Porto der betroffenen
Großherzoglichen Kasse, in der durch §. 24 der Uebereinkunft vom 6. August
1824 geordneten Weise, aus der Postkasse zurück erstartet.
Dagegen findet der Gebrauch portofreier Rubrik Statt, bei allen
Postaufgaben, welche entweder
die Erinnerung an Bezahlung rückständiger Kosten, deren Erhebung
und Ablieferung von Seiten der Großherzoglichen Verwaltungs-
behörden (Sporteleinnahmen) oder insbesondere
die nach §. 5 Nr. 5, 5. 176 Nr. 5 und 6 des Sportelgesetzes den Unter-
behörden obliegende kostenfreie Erhebung und Ablieferung der von Ober-
behörden liquidirten Sporteln und Gebühren zum Gegenstande haben, sofern
es sich nicht von Verfügungen zu deren exekutivischer Beitreibung handelt.
Weimar den 30. July 1840.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
Helbig.