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sprechende Arzenei-Taxe zu ertheilen. Wir verordnen demnach mit Beir
und Zustimmung des getreuen Laudtages, wie folgt: * ath
g. 1.
Vom 1. Januar 1841 an tritt die nachstehende Arzenei-Tare für alle
Apotheken des Großherzogthumes in Wirksamkeit.
g. 2.
Von dem gedachten Tage an haben die Apotheker zu ihrem pharmazeuti-
schen Verkehre nur des dermaligen Königlich Preußischen Medizinal-Gewichtes
sich zu bedienen.
g. 8.
Die Apotheker duͤrfen die in der Taxe enthaltenen, nach dem Vierzehen-
thaler-Münzfuße bestimmten Ansäbe unter keinem Vorwande überschreiten, je-
doch bleibt ihnen nachgelassen, als niedrigsten Preis eines verabreichten Mit-
tels zwei Pfennige zu berechnen. Nur die Aqun iltrata macht hiervon eine
in der Taxe selbst näher bestimmte Ausnahme.
g. 4.
Der Vorsteher der betroffenen Apotheke hat vorkommenden Falles ein
in der Tarxe nicht aufgefuͤhrtes Mittel nach einem billigen Preise zu taxiren
und solchen auf dem Rezepte aufzusetzen.
g. 5.
Wenn dem Apotheker von einer verordnenden Medizinal-Person die Be-
stimmung von Gewichtsbeträgen ausdrücklich oder stillschweigend überlassen wor-
den ist: so müssen solche Gewichtöbeträge, sofern sie auf den Preis des Mit-
tels Einfluß haben, nach ihrer wirklichen Verwendung durch eine schriftliche
Bemerkung von der Hand des Vorstehers der Apotheke auf dem Rezepte
angegeben werden.
S6.
Von denjenigen Flüssigkeiten, welche in der Tare mit einem Stern (7)
bezeichnet sind, werden 27, von allen anderen Flüssigkeiten 32 Tropfen auf
den Skrupel, und so verhältnißmäáßig bei geringeren und größeren Gewichts-
beträgen, gerechnet.