Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

158 
sprechende Arzenei-Taxe zu ertheilen. Wir verordnen demnach mit Beir 
und Zustimmung des getreuen Laudtages, wie folgt: * ath 
g. 1. 
Vom 1. Januar 1841 an tritt die nachstehende Arzenei-Tare für alle 
Apotheken des Großherzogthumes in Wirksamkeit. 
g. 2. 
Von dem gedachten Tage an haben die Apotheker zu ihrem pharmazeuti- 
schen Verkehre nur des dermaligen Königlich Preußischen Medizinal-Gewichtes 
sich zu bedienen. 
g. 8. 
Die Apotheker duͤrfen die in der Taxe enthaltenen, nach dem Vierzehen- 
thaler-Münzfuße bestimmten Ansäbe unter keinem Vorwande überschreiten, je- 
doch bleibt ihnen nachgelassen, als niedrigsten Preis eines verabreichten Mit- 
tels zwei Pfennige zu berechnen. Nur die Aqun iltrata macht hiervon eine 
in der Taxe selbst näher bestimmte Ausnahme. 
g. 4. 
Der Vorsteher der betroffenen Apotheke hat vorkommenden Falles ein 
in der Tarxe nicht aufgefuͤhrtes Mittel nach einem billigen Preise zu taxiren 
und solchen auf dem Rezepte aufzusetzen. 
g. 5. 
Wenn dem Apotheker von einer verordnenden Medizinal-Person die Be- 
stimmung von Gewichtsbeträgen ausdrücklich oder stillschweigend überlassen wor- 
den ist: so müssen solche Gewichtöbeträge, sofern sie auf den Preis des Mit- 
tels Einfluß haben, nach ihrer wirklichen Verwendung durch eine schriftliche 
Bemerkung von der Hand des Vorstehers der Apotheke auf dem Rezepte 
angegeben werden. 
S6. 
Von denjenigen Flüssigkeiten, welche in der Tare mit einem Stern (7) 
bezeichnet sind, werden 27, von allen anderen Flüssigkeiten 32 Tropfen auf 
den Skrupel, und so verhältnißmäáßig bei geringeren und größeren Gewichts- 
beträgen, gerechnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.