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(Regierungs-Blatt vom Jahre 1839 Nr. 2) und die dazu gehörige besondere
protokollarische Uebereinkunft zwischen den zum Vierzehenthaler-Fuße sich be-
kennenden Staaten von dem nämlichen Tage (Regierungs-Blatt vom Jahre
1840 Nr. 13) auch im Großherzogthume allenthalben zur Ausführung zu brin-
gen, verordnen Wir, mit Zustimmung des getreuen Landtages, über die
künftige Münzverfassung Unserer Lande, wie folgt:
Münzfuß und Mönz-System.
g. 1.
Vom 1. Januar 1841 ab soll der Vierzehenthaler-Fuß, wornach
bei der Courant= Ausmünzung (F. 8) in Vierzehen Thalern Eine Mark feinen
Silbers enthalten seyn muß, der gesetzliche Müunz= und Rechnungs-Fuß hie-
siger Lande seyn.
g. 2.
Der Thaler wird in dreißig Groschen (Silbergroschen) und der
Groschen in zwölf Pfennige getheilt.
Couraut-Munze.
g. 8.
Die Ausmünzung in Courant (F. 1) bleibt beschraͤnkt auf grobe Silber-
münzen von Zweithaler-Stücken — als der dem Vierzehenthaler= und dem
241 Gulden-Fuße in den Staaten des allgemeinen Münzvereines entsprechenden
gemeinschaftlichen Haupt= Silbermünze (Vereinsmünze) — bis zu Einsechstel-
thaler-Stücken (Fünfgroschen = Stücken) einschlüssig herab.
Schei dem nze.
g. 4.
In der Silber-Scheidemünze, zu welcher alle kleinere Silbermünzen
unter Einsechstelthaler= Stücken gehören, soll die Mark feinen Silbers nach
einem Nennwerthe von Sechszehen Thalern ausgebracht werden, mithin muß
in 480 Groschen oder 960 halben Groschen Eine Mark seinen Silbers ent-
halten seyn.
g. 6.
Diese Silber-Scheidemünze inländischer Prägung kann bei Unserer Haupt-
Landschaftskasse, sowie bei den von dieser zu beauftragenden und noch beson-