Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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(Regierungs-Blatt vom Jahre 1839 Nr. 2) und die dazu gehörige besondere 
protokollarische Uebereinkunft zwischen den zum Vierzehenthaler-Fuße sich be- 
kennenden Staaten von dem nämlichen Tage (Regierungs-Blatt vom Jahre 
1840 Nr. 13) auch im Großherzogthume allenthalben zur Ausführung zu brin- 
gen, verordnen Wir, mit Zustimmung des getreuen Landtages, über die 
künftige Münzverfassung Unserer Lande, wie folgt: 
Münzfuß und Mönz-System. 
g. 1. 
Vom 1. Januar 1841 ab soll der Vierzehenthaler-Fuß, wornach 
bei der Courant= Ausmünzung (F. 8) in Vierzehen Thalern Eine Mark feinen 
Silbers enthalten seyn muß, der gesetzliche Müunz= und Rechnungs-Fuß hie- 
siger Lande seyn. 
g. 2. 
Der Thaler wird in dreißig Groschen (Silbergroschen) und der 
Groschen in zwölf Pfennige getheilt. 
Couraut-Munze. 
g. 8. 
Die Ausmünzung in Courant (F. 1) bleibt beschraͤnkt auf grobe Silber- 
münzen von Zweithaler-Stücken — als der dem Vierzehenthaler= und dem 
241 Gulden-Fuße in den Staaten des allgemeinen Münzvereines entsprechenden 
gemeinschaftlichen Haupt= Silbermünze (Vereinsmünze) — bis zu Einsechstel- 
thaler-Stücken (Fünfgroschen = Stücken) einschlüssig herab. 
Schei dem nze. 
g. 4. 
In der Silber-Scheidemünze, zu welcher alle kleinere Silbermünzen 
unter Einsechstelthaler= Stücken gehören, soll die Mark feinen Silbers nach 
einem Nennwerthe von Sechszehen Thalern ausgebracht werden, mithin muß 
in 480 Groschen oder 960 halben Groschen Eine Mark seinen Silbers ent- 
halten seyn. 
g. 6. 
Diese Silber-Scheidemünze inländischer Prägung kann bei Unserer Haupt- 
Landschaftskasse, sowie bei den von dieser zu beauftragenden und noch beson-
	        
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