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solcher sich über die Mittek der Anschaffung des benöthigten Futters genuͤ-
gend auszuweisen vermöchte.
Derjenige, welcher ohne Grundstücke zu bewirthschaften, sich eines Feld-
oder Garten-Diebstahles schuldig macht, soll, außer der sonst verwirkten Strafe,
nach Befinden auch mit dem Verluste der Befugniß zum Halten von Rutzvieh
überhaupt oder gewisser Gattungen desselben auf die Dauer von einem Jahre
bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Auch bleiben die im Bezuge auf das Viehhalten etwa in Gemeinde-
Statuten, Feldordnungen und Vertragen enthaltenen oder auf Ortsherkommen
beruhenden oder durch gültige Gemeindebeschlüsse (Landgemeinde-Ordnung vom
2. Februar 1840 S. 84 C) einzuführenden strengeren Bestimmungen aus-
drücklich vorbehalten.
g. 42.
Den Armen soll ferner nachgelassen bleiben, wöchentlich einen Tag und,
wo dieses bisher herkömmlich war, wöchentlich zwei Tage in den herrschaft-
lichen Waldungen dürres Holz zu lesen.
Nur in der Satz= und Brunft-Zeit, vom 15. May bis zum 15. Juny
und vom 15. September bis zum 15. Oktober, ist solches in allen Waldun-
gen bei 10 Groschen Strafe gänzlich untersagt.
S. 43.
Damit nicht vorstehend bestätigte Erlaubniß gemißbraucht und zu Ver-
gehen an Forsten, Holzungen rc. benutzt werde, werden folgende Vorschriften
erneuert:
1) Es ist in den Städten von den Stadtrathen mit Zuziehung der Be-
zirksvorsteher, und in den Dôrfern von den Aemtern oder Gerichten
mit Zuziehung der Schuldheißen und Ortsvorsteher jährlich ein genaues
Verzeichniß derjenigen Personen in der Stadt oder dem Dorfe zu ferti-
gen, welche zu arm sind, als daß sie das ihnen nöthige Brennholz
kauflich an sich bringen und bezahlen könnten. Diese Verzeichnisse sind
spatestens am 1. September eines jeden Jahres bei dem Oberforstamte
des Bezirkes einzureichen.
2) Nach diesen Verzeichnissen werden von den Oberforstämtern Erlaubniß-
scheine (Zeichen) ausgegeben. Ein solcher Schein berechtiget nur eine Person.
*7s Holzlesenden müssen das sie berechtigende Zeichen immer bei sich
führen.
Holzlelen.
Besondere
Voricheiften
wegen des
Hol zlesens.