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3) Wer ohne ein solches Zeichen über dem Holzlesen betroffen wird, ist um
10 Groschen für jeden Fall zu strafen. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn
Mehre auf das erhaltene Zeichen Holt lesen, als darin benannt sind,
z. B. auf das Zeichen für eine Person zwei, drei Personen, in-
gleichen wenn mit dem dürren Holze, welches in Folge erhaltener Er-
laubniß gelesen worden ist, Handel getrieben wird.
4) Das Holzlesen darf, bei 10 Groschen Strafe, nur an den dazu bestimmten
Tagen und nur an den bestimmten oder nicht besonders ausgenommenen
Orten geschehen.
Wer bei dem Holzlesen, außer den zum Abbrechen des dürren Holzes
erlaubten hölzernen Haken, andere Werkzeuge mit sich führt, verliert die
Werkzeuge und wird um 20 Groschen gestraft. Wer als Holzleser einen
Schiebkarren oder Schlitten mit in das Holz, in den Wald selbst, bringt,
ihn nicht wenigstens an dem Nande des Holzes oder des Waldes ste-
hen läßt, fällt in gleiche Strafe, neben dem Verluste des Schiebkarrens
oder Schlittens.
Jede bei dem Holzlesen begangene, nach den vorstehenden Bestimmungen
oder sonst zu strafende Ungebühr, z. B. wenn das Holzlesen benutzt
wird, um frisches Holz umzumachen oder sonst Holz zu entwenden,
hat, neben der Strafe, noch den Verlust der erhaltenen Erlaubniß zur
Folge. Derselbe Berlust findet Statt, wenn jemand bei dem Holzlesen
sich nicht bloß auf sein eigenes Bedürfniß einschränkt, sondern mit dem
gelesenen Holze Handel treibt.
*44.
Unstattbafte Wer ohne einen Erlaubnißschein zum Holzlesen von dem Oberforstamte
nne erhalten zu haben, oder an Tagen, an welchen das Holzlesen überhaupt nicht
dei dem ver verstattet ist, mit gelesenem Holze in den herrschoftlichen Waldungen oder
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borepen hott- in der Nähe derselben betroffen und deshalb angehalten wird, soll mit
der Einrede, daß er das Holz nicht aus den herrschaftlichen Waldungen,
sondern aus Privat-Hölzern oder in fremden Territorien gesammelt habe,
keinesweges gehört werden.
g. 45.
Dat Holnleen Den Gemeinden und den Rittergutsbesitzern bleibt es uͤberlassen, da, wo
Gemeind
und Mener: nicht erworbene Privat-Rechte entgegenstehen, ihre Holzungen den Holklesern
nis. Waldun gaͤnzlich zu schließen oder die Erlaubniß zum Holzlesen durch Bedingungen und