Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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3) Wer ohne ein solches Zeichen über dem Holzlesen betroffen wird, ist um 
10 Groschen für jeden Fall zu strafen. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn 
Mehre auf das erhaltene Zeichen Holt lesen, als darin benannt sind, 
z. B. auf das Zeichen für eine Person zwei, drei Personen, in- 
gleichen wenn mit dem dürren Holze, welches in Folge erhaltener Er- 
laubniß gelesen worden ist, Handel getrieben wird. 
4) Das Holzlesen darf, bei 10 Groschen Strafe, nur an den dazu bestimmten 
Tagen und nur an den bestimmten oder nicht besonders ausgenommenen 
Orten geschehen. 
Wer bei dem Holzlesen, außer den zum Abbrechen des dürren Holzes 
erlaubten hölzernen Haken, andere Werkzeuge mit sich führt, verliert die 
Werkzeuge und wird um 20 Groschen gestraft. Wer als Holzleser einen 
Schiebkarren oder Schlitten mit in das Holz, in den Wald selbst, bringt, 
ihn nicht wenigstens an dem Nande des Holzes oder des Waldes ste- 
hen läßt, fällt in gleiche Strafe, neben dem Verluste des Schiebkarrens 
oder Schlittens. 
Jede bei dem Holzlesen begangene, nach den vorstehenden Bestimmungen 
oder sonst zu strafende Ungebühr, z. B. wenn das Holzlesen benutzt 
wird, um frisches Holz umzumachen oder sonst Holz zu entwenden, 
hat, neben der Strafe, noch den Verlust der erhaltenen Erlaubniß zur 
Folge. Derselbe Berlust findet Statt, wenn jemand bei dem Holzlesen 
sich nicht bloß auf sein eigenes Bedürfniß einschränkt, sondern mit dem 
gelesenen Holze Handel treibt. 
*44. 
Unstattbafte Wer ohne einen Erlaubnißschein zum Holzlesen von dem Oberforstamte 
nne erhalten zu haben, oder an Tagen, an welchen das Holzlesen überhaupt nicht 
dei dem ver verstattet ist, mit gelesenem Holze in den herrschoftlichen Waldungen oder 
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– 
borepen hott- in der Nähe derselben betroffen und deshalb angehalten wird, soll mit 
der Einrede, daß er das Holz nicht aus den herrschaftlichen Waldungen, 
sondern aus Privat-Hölzern oder in fremden Territorien gesammelt habe, 
keinesweges gehört werden. 
g. 45. 
Dat Holnleen Den Gemeinden und den Rittergutsbesitzern bleibt es uͤberlassen, da, wo 
Gemeind 
und Mener: nicht erworbene Privat-Rechte entgegenstehen, ihre Holzungen den Holklesern 
nis. Waldun gaͤnzlich zu schließen oder die Erlaubniß zum Holzlesen durch Bedingungen und
	        
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