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g. 7.
Das Nachbarrecht wird nur durch ausdruͤckliche Aufnahme erworben
(§. 57), nach Erlegung des Nachbargeldes, wo ein solches bestehet oder noch
eingeführt werden wird. Insofern es sich dabei um Aufnahme eines Nachbars
handelt, welcher im Orte noch nicht heimathsberechtigt ist, finden die Vor-
schriften des schon angeführten Gesetzes vom 11. April 1833 Anwendung.
P.8.
Die Verschiedenheit des Geschlechtes, Alters und Standes, sowie die
Verschiedenheit der christlichen Religions-Parteien, dußert keinen Einfluß auf
die Fahigkeit zur Erwerbung des Nachbarrechtes. Hinsichtlich der Juden ver-
bleibt cs bei den in der Judenordnung vom 20. Juny 1823 enthaltenen
Vorschriften.
g. 9.
Jeder neue Nachbar ist in das bei jeder Gemeinde zu führende Nachbar-
buch einzutragen, und er hat mittelst Handschlags an Eides Statt, bezüglich
unter Erinnerung an seinen geleisteten Unterthaneneid, dem Schuldheißen (§. 67)
vor versammeltem Ortsvorstande (§. 56) darauf anzugeloben, daß er die Vor-
schriften der allgemeinen und der besondern Gemeindeordnung, wo eine solche
bestehet, gewissenhaft befolgen, dem Ortsvorstande Geborsam leisten und den
Pflichten gegen die Gemeinde gebührend nachleben wolle.
S. 10.
Wer ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirke ganz oder zum Theil eigen-
thümlich erwirbt, muß in diesem auch das Nachbarrecht, dafern er es noch
nicht besit, alsbald gewinnen. Bei mangelnder Befähigung hierzu findet die
Bestimmung im §. 31 des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse Anwendung.
S. 11.
Eine Befreiung von dieser Verpflichtung (§. 10) findet nur zu Gunsten
der Gläubiger Statt, welchen Wohngebäude zu ihrer Befriedigung zugeschla-
gen werden, insofern sie solche innerhalb zwei Jahren wieder veraußern.
g. 12.
Nachbarskinder, welche Wohngebaͤude im Gemeindebezirke erwerben, haben,
so lange sie eine gemeinschaftliche Familie ausmachen, das Nachbargeld, wo