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C. 53) gegen einen untern Forstbedienten, einen sonst angestellten Aufseher,
einen Arbeiter (§. 50 und §. 51) anhängig werden.
g. 58.
Belugoig der Die Lokal-Gerichte dürfen bis zu acht Wochen Gefängnißstrafe oder Hand-
En E#te arbeit und bis zu der diesen Strafen gleichstehenden Geldstrafe, sowie auf kör-
u 6.e perliche Züchtigung selbst erkennen. Ist ein Fall zu einer härtern Bestrafung
gesetzlich geeignet, so haben sie an die ihnen vorgesebte Landesregierung zu
berichten und von dieser die Entscheidung zu erwarten.
g. 59.
alt v Das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz ist das des
summarischen untersuchungs- Prozesses. Daneben darf von dem Beschä-
digten und für denselben die in Anspruch genommene Entschädigung, der
Civil-Punkt, durch Adhäsion verfolgt werden. Die Untersuchungen sind auf
jede Weise zu beschleunigen und es ist dahin zu trachten, daß die Fällung und
Eröffnung des Erkenntnisses ohne Aufenthalt und längstens in vierwöchentlicher
Frist, von Zeit der gemachten Anzeige an gerechnet, erfolge. Erkannte Stra-
fen sind sofort zu vollziehen und ohne die triftigsten Gründe ist Frist deß-
balb nicht zu ertheilen.
.60.
Herstellung Der Beweis des Vergehens und des Thäters ist herzustellen und zu be-
ves Beweises urtheilen nach den Grundsätzen und Regeln vom Kriminal-Beweise überhaupt.
Doch soll die eidliche Aussage des über die Holzung gesetzten Försters oder
Jägers, oder eines demselben zugeordneten verpflichteten Revier-Burschen,
Kreisers oder andern Gehülfen, ingleichen eines in Pflicht stehenden Auf-
sehers über Gärten, Feld und Flur, sowie eines zur polizeilichen Aufsichtsführung
im Allgemeinen Angestellten für sich allein hinreichen, um auf die in dem Gesetze
bestimmten Strafen zu erkennen, vorausgesebt, daß 1) ein solcher Zeuge —
welcher überdieß in einem solchen Falle das sonst gesetzliche Pfandgeld (§F. 5) nicht
in Anspruch nehmen darf, sondern der Kasse, aus welcher er seinen Gehalt be-
zieht, überlassen muß — alle Erfordernisse eines vollgültigen Zeugen an sich
habe, daß 2) in besonderer Beziehung auf den vorliegenden Fall, nach fleißig
eingezogener Erkundigung, ihn kein Verdacht der Feindschaft gegen den Ange-
schuldigten treffe, daß 8) die Aussage desselben erschöpfend und mit sich selbst
übereinstimmend sey, auch mit anderen erwiesenen oder wahrscheinlichen That-
sachen nicht im Widerspruche stehe, daß endlich 4) der Angeschuldigte eine