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13) Ausfertigungen und Niederschriften, die sich auf die Lebensrettung ver-
unglückter Personen beziehen (Gesetz vom 19. Juny 1828).
14) Alle Angelegenheiten der Mitglieder und Subalternen einer Behäörde
(einschlüssig der in Ruhestand Versetzten und des Diener-Personals)
bei derselben Behörde, soweit sie weder prozessualisch verhandelt wer-
den, noch Verträge über Grundstückserwerbung betreffen.
15) Jede Feststellung von Sporteln und Gebühren aller Art, wenn sie von
Amtswegen geschieht.
S6.
Von Verwaltungsangelegenheiten unterliegen bloß folgende Ge-
genstände dem Sportelansatze:
1) Dispensations-, Innungs-, Konzessions-, Meisterrechts= und Privile-
gien-Sachen.
Dispensationen von der Militär-Dienstpflicht, einschlüssig der Zurück-
stellungsscheine, sind jedoch ganz frei, nicht aber die Loosnummertausch-
und Stellvertretungs-Angelegenheiten.
2) Jede besondere landesherrliche oder obrigkeitliche Erlaubniß, Vergün-
stigung oder Bescheinigung, ausgenommen:
a) alle bloß aus der Oberaufsicht uber ein Gemeinde-, Kirchen= oder
zu milden Zwecken bestimmtes Stiftungo-Vermögen (C. 5 Nr. 9) her-
vorgehende oder auf die Verwaltung eines fiskalischen Vermögens
sich beziehende Genehmigungs-Dekrete und andere Verfügungen, z.
B. Dekrete zur Prozeß-Führung, Aufnahme von Darlehen, Einge-
hung von Pachtverträgen, Einsendung der Rechnungen zur Ober-
Revision u. s. w.;
jede baupolizeiliche Erlaubniß, die keine Ausnahme von der Regel,
sondern bloß das Nichtvorhandenseyn eines Bedenkens ausspricht;
c) alle inländische Brand-Assekurations-Angelegenheiten;
4) Inmpfscheine;
)Trauscheine für Unter-Offiziere und gemeine Soldaten;
8) Justifikations-Scheine über Gemeinderechmungen.
4) Verhandlungen über Aufnahme und Entlassung von Unterthanen, Böür-
gern, Schutzbürgern, Dorfnachbarn und Hausgenossen, soweit sie bei
öffentlichen Behörden vorkommen, mit Auönahme jedoch der jährlichen
Verpflichtung der eidesmündigen jungen Mannschaft zu Unterthanen.
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