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4) bei sportelfreien Verhandlungen, welche die obervormundschaftliche
Aufsicht über Pflegebefohlene betreffen (§. 5 Nr. 7 und Nr. 8),
5) bei sportelfreien Prozeß-Angelegenheiten der Kirchen, Pfarreien,
Schulen und milden Stiftungen (5. 5 Nr. 9),
6) bei Civil-Klagen, die von unehelich geschwängerten Frauensperso-
nen oder von ihren Kindern gegen den Schwängerer erhoben werden
(§. 5 Nr. 11),
bei den sportelfreien Verhandlungen der Militär-Gerichte (K. 5
Nr. 12),
bei Verhandlungen wegen der Lebensrettung verunglückter Personen
(C. 5 Nr. 13),
bei den sportelfreien Verhandlungen einer Behörde in Angelegen-
heiten der Mitglieder und Subalternen derselben (§. 5 Nr. 14),
10) bei den im F. 6 Nr. 2 unter a bis e und . 6 Rr. 5 aufgeführten
sportelfreien Verwaltungsangelegenheiten, endlich
11) bei solchen sportelfreien Untersuchungen, deren im §. 6 Nr. 11
erwähnt ist.
b) In Fällen aber, wo eine zu Zahlung der Kosten verpflichtete und
dazu fähige Person nicht vorhanden ist, sind alle baare Verläge —
wozu in Untersuchungssachen auch die Verpflegung der Gefangenen und
die Vertheidigung der Angeschuldigten (versteht sich, soweit eine Ver-
gütung der Vertheidigungsgeböhren nach dem Gesetze über die Ge-
bühren der Sachwalter und Notare vom 29. Oktober 1840 überhaupt
Statt findet), ferner Pfarramts= und bezüglich Land-Rabiner-Ge-
bühren und die Gebühren für den Transport der Schüblinge und
Vagabunden zu zahlen sind — jedes Mal von der Verwaltungs-
kasse derjenigen Behörde, bei welcher sie zuerst erwachsen sind, (be-
züglich bei Patrimonial-Behörden von der Gerichtöherrschaft, oder
den städtischen Aerarien) zu übertragen, soweit nicht Dienstanstellungs-
verträge oder sonstige Vereinbarungen ein Anderes bestimmen. Die
in Ansehung der Medizinal-Beamten eintretenden eigenthümlichen Ver-
hältnisse sind im §. 148 berücksichtiget.
II. Ueberdieß haben sportelfreie Partheien in den unter 1. a angeführten
Fällen auch Depositen-, Zähl= und Rechnungs-Gebühren zu bezah-
len; es versteht sich jedoch, daß durch diese allgemeine Bestimmung
die bei einigen Separat-Gebühren ausdrücklich festgesetzten besonderen
Ausnahmen nicht aufgehoben sind.
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