Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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4) bei sportelfreien Verhandlungen, welche die obervormundschaftliche 
Aufsicht über Pflegebefohlene betreffen (§. 5 Nr. 7 und Nr. 8), 
5) bei sportelfreien Prozeß-Angelegenheiten der Kirchen, Pfarreien, 
Schulen und milden Stiftungen (5. 5 Nr. 9), 
6) bei Civil-Klagen, die von unehelich geschwängerten Frauensperso- 
nen oder von ihren Kindern gegen den Schwängerer erhoben werden 
(§. 5 Nr. 11), 
bei den sportelfreien Verhandlungen der Militär-Gerichte (K. 5 
Nr. 12), 
bei Verhandlungen wegen der Lebensrettung verunglückter Personen 
(C. 5 Nr. 13), 
bei den sportelfreien Verhandlungen einer Behörde in Angelegen- 
heiten der Mitglieder und Subalternen derselben (§. 5 Nr. 14), 
10) bei den im F. 6 Nr. 2 unter a bis e und . 6 Rr. 5 aufgeführten 
sportelfreien Verwaltungsangelegenheiten, endlich 
11) bei solchen sportelfreien Untersuchungen, deren im §. 6 Nr. 11 
erwähnt ist. 
b) In Fällen aber, wo eine zu Zahlung der Kosten verpflichtete und 
dazu fähige Person nicht vorhanden ist, sind alle baare Verläge — 
wozu in Untersuchungssachen auch die Verpflegung der Gefangenen und 
die Vertheidigung der Angeschuldigten (versteht sich, soweit eine Ver- 
gütung der Vertheidigungsgeböhren nach dem Gesetze über die Ge- 
bühren der Sachwalter und Notare vom 29. Oktober 1840 überhaupt 
Statt findet), ferner Pfarramts= und bezüglich Land-Rabiner-Ge- 
bühren und die Gebühren für den Transport der Schüblinge und 
Vagabunden zu zahlen sind — jedes Mal von der Verwaltungs- 
kasse derjenigen Behörde, bei welcher sie zuerst erwachsen sind, (be- 
züglich bei Patrimonial-Behörden von der Gerichtöherrschaft, oder 
den städtischen Aerarien) zu übertragen, soweit nicht Dienstanstellungs- 
verträge oder sonstige Vereinbarungen ein Anderes bestimmen. Die 
in Ansehung der Medizinal-Beamten eintretenden eigenthümlichen Ver- 
hältnisse sind im §. 148 berücksichtiget. 
II. Ueberdieß haben sportelfreie Partheien in den unter 1. a angeführten 
Fällen auch Depositen-, Zähl= und Rechnungs-Gebühren zu bezah- 
len; es versteht sich jedoch, daß durch diese allgemeine Bestimmung 
die bei einigen Separat-Gebühren ausdrücklich festgesetzten besonderen 
Ausnahmen nicht aufgehoben sind. 
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