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2) Für das Aufschlagen des Fundbuches, des Steuer-Katasters, einer Flur-
Charte, eines Hebereg'isters, einer Steuerrechnung, wenn es auf Nachsuchen
von Privat-Personen und nicht bloß von Amtswegen geschieht — Thlr. 2 Gr.
für einen Extrakt oder ein Zeugniß daraus einschlüssig
des Aufschlaggensss — - 8 =
für die Beglaubigung einer vorgelegten Grundstücksbe-
schreibung 6H9 — 2 „
und bei walzenden Grundstücken in beiden Fällen, wenn
es sich von mehr als sechs Items handelt,
fuͤr jedes weitere Item noch . · — : 5
bei gebundenen Gütern aber für jeden Bogen des Er-
traktes oder des Zeugnisses. —-
und fuͤr die Beglaubigung vorgelegter Grundstuͤcksbeschreibungen die Sute
g. 153.
So lange das Abschreiben und das Zuschreiben in den Justiz-Amtsver-
rechten der vormals Erfurt'schen Gebietotheile noch fortbesteht, treten bei
diesen Justiz-Acmtern für das Abschreiben und das Zuschreiben in den Ver-
rechten, für deren Aufschlagen, für Auszüge daraus und Beglaubigung lediglich
die in dem vorigen F. bestimmten Gebühren ein.
VU. Gebühren der Steuer-Revissons-Beamten und der Feldmesser.
s. 154.
Die Gebuͤhren der Steuer-Revisions-Beamten und der verpflichte—
ten Feldmesser, wenn sie in Privat-Angelegenheiten in Anspruch genom-
men werden:
1) Für Erxtrakte aus Flur-Charten und für Charten-Kopien:
a) bei einer Fläche bis zu 100 Acker einschlüssig,
für den Acker — Gr. 5 Df.
und außerdem von jeder in dieser Fläche besonders
abgegrenzten Parzelll ..— —. 2
wenigstens aer 10 —
b) für jeden Acker über 100 Acker nach Maßgabe der
mehren oder wenigern Parzellirun — 8
bis J. 6
c) fuͤr jede Hofreieee ...p — „ 3
Papier und Leinwand werden besonders bezahlt.