Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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2) Für das Aufschlagen des Fundbuches, des Steuer-Katasters, einer Flur- 
Charte, eines Hebereg'isters, einer Steuerrechnung, wenn es auf Nachsuchen 
von Privat-Personen und nicht bloß von Amtswegen geschieht — Thlr. 2 Gr. 
für einen Extrakt oder ein Zeugniß daraus einschlüssig 
des Aufschlaggensss — - 8 = 
für die Beglaubigung einer vorgelegten Grundstücksbe- 
schreibung 6H9 — 2 „ 
und bei walzenden Grundstücken in beiden Fällen, wenn 
es sich von mehr als sechs Items handelt, 
fuͤr jedes weitere Item noch . · — : 5 
bei gebundenen Gütern aber für jeden Bogen des Er- 
traktes oder des Zeugnisses. —- 
und fuͤr die Beglaubigung vorgelegter Grundstuͤcksbeschreibungen die Sute 
g. 153. 
So lange das Abschreiben und das Zuschreiben in den Justiz-Amtsver- 
rechten der vormals Erfurt'schen Gebietotheile noch fortbesteht, treten bei 
diesen Justiz-Acmtern für das Abschreiben und das Zuschreiben in den Ver- 
rechten, für deren Aufschlagen, für Auszüge daraus und Beglaubigung lediglich 
die in dem vorigen F. bestimmten Gebühren ein. 
VU. Gebühren der Steuer-Revissons-Beamten und der Feldmesser. 
s. 154. 
Die Gebuͤhren der Steuer-Revisions-Beamten und der verpflichte— 
ten Feldmesser, wenn sie in Privat-Angelegenheiten in Anspruch genom- 
men werden: 
1) Für Erxtrakte aus Flur-Charten und für Charten-Kopien: 
a) bei einer Fläche bis zu 100 Acker einschlüssig, 
für den Acker — Gr. 5 Df. 
und außerdem von jeder in dieser Fläche besonders 
abgegrenzten Parzelll ..— —. 2 
wenigstens aer 10 — 
b) für jeden Acker über 100 Acker nach Maßgabe der 
mehren oder wenigern Parzellirun — 8 
bis J. 6 
c) fuͤr jede Hofreieee ...p — „ 3 
Papier und Leinwand werden besonders bezahlt.
	        
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