Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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2) Für Fundbuchs= und Kataster-Abschriften (auf das da- 
zu eigends gedruckte Tabellen-Papier) 
für jeden Bogen ........ — Thlr. 1 Gr. 
8) Bei Lokal-Expeditionen, außer den in den . 100 
und 106 bestimmten Diäten und Transport-Kosten, taglich 
dem Steuer-Revisions-Beamten 1 . — 4 
dem Feldmesser Ö ............. — „" 20 
Wenn das Geschäft nicht über sechs Stunden erfordert, 
nur die Haͤlfte. 
Dieselben Ansätze passiren auch, ohne alle weitere Ver- 
gütung, für Hausarbeiten bei Flächenberechnungen, Thei- 
lung oder Einbreitungen und Zeichnungen. 
4) Für ein schriftliches Gutachten, insofern sich ein solches 
nothwendig macht, oder besonders gefordert wird — 10 
bis 2 — = 
5) Für das Aufschlagen von Fundbüchern, Katastern, Flur- 
Charten, Heberegistern oder Steuerrechnungen, sowie 
für Ertrakte und Zeugnisse aus solchen, die in dem 
g. 150 Ziffer 2 geordneten Gebühren. 
6) In Dismembrations-Fallen: 
a) für die Abgabenvertheilung, mit Einschluß der nöthigen 
Vorberechnungen und für die Katastrirung —— 5- 
bis 1 — 
und überdieß, wenn Theilungen einzelner Grundstücke 
dabei vorkommen, für jedes abgetheilte Grundstück J 
b) für alle sonstige dabei vorkommende Ausfertigungen und Niederschristen, 
die Ansätze der Klassen-Taxe (§. 19) als Gebühr. 
Wnmerkung 1. 
Die unter Ziffer 5 und Ziffer 6 bezeichneten Gebühren beziehen sich bloß auf die 
Steuer-Revisions-Beamten, da die übrigen verpflichteten Geometer zu diesen Arbeiten 
nicht berechtiget sind. 
AMumerkung 2. 
Neben den Gebühren unter Ziffer 3 sind die bei Vermessungen und anderen Lokal- 
Erpeditionen zum Kettenziehen, Steinsetzen oder zu sonstigen Handdiensten nöthigen 
Personen, ingleichen die Feldgeschwornen und Flurschützen, noch besonders abzulohnen.
	        
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