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2) Sachverstaͤndige aus dem Stande der Buͤrger, inglei-
chen Schullehrer, Ortsrichter und Schuldheißen oder
andere den Richter oder Schuldheißen vertretende Ge-
richtspersonen 424424. . . — Thlr. 20 Gr.
bis 1 - 10
3) Sachverständige höhern Ranges.10 „
bis 2 —.=
b) wenn das Geschäft und die damit verbundene Versaͤum-
niß — mit Einschluß der Hinreise und der Zurückreise
bei auswärtigen Verrichtungen — nur über vier Stun-
den aber nicht über sechs Stunden wegnimmt, die Hälfte
obiger Ansätze,
) bei noch kürzerer Dauer, insbesondere bei Würderung
geringer Hduser und Grundstücke, Ein Viertheil, oder
Ein Dritttheil obiger Ansatze.
II. An Diäten, falls das Geschäft außerhalb der Flur des Wohnortes der
Sachverständigen Statt fand:
a). für den ganzen Tag:
Sachverständige der oben unter I, a, 1 und 2 ange-
gebenen Klassen ..... Thit. 20 Gr.
Sachverständige der oben unter I, a, 3 angegebenen
Klasse 6HH #### 1 2 10
b) bei zwar uͤber vier Stunden aber nich über sechs Stun-
den betragender Abwesenheit von dem Wohnorte, die
Hälfte und
c) für nothwendiges Nachtquartier ein Dritttheil des Dia-
ten-Ansatzes.
III. An Transport-Kosten:
Sachverständige der dritten Klasse in allen Fallen Vergütung gehabten
Verlages für ein Reitpferd oder für ein einspänniges Fuhrwerk;
Sachverständige der ersten und zweiten Klasse hingegen ausnahms-
weis ße dieselbe Vergütung nur dann, wenn aus zu bescheinigenden beson-
deren Ursachen der Weg nicht zu Fuße zurückgelegt werden konnte.
Anmerkung.
Es behaͤlt bei vorstehenden Ansaͤtzen auch da sein Bewenden, wo der Sachyverstaͤn-
dige wegen seiner Dienstverhältnisse höhere oder geringere Diäten und Transport=
Kosten anzusprechen hätte.