Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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liegt ihnen demnach ob, von diesen nicht ausgenommenen Grundstücken ohne Unter- 
schied, es mögen solche für sich allein oder in Verbindung mit dem ausgenommenen 
Gute bewirthschaftet und benutzt werden, verhältnißmäßig und in gleicher Weise, 
wie bezüglich die übrigen Nachbarn, Grundeigenthümer und Flurgenossen, zu 
allen Ortsanstalten beizutragen, von welchen sie Vortheil ziehen und deren Be- 
dürfnisse und Kosten nach dem Grundsteuer-Fuße zur Vertheilung kommen. 
Siebenter Abschnitt. 
Von der Landgemeinde-Verfassung überhaupt. 
S. 46. 
Die Vertretung der Gemeinde und die Besorgung ihrer Angelegenheiten 
geschieht in der Regel durch den Ortsvorstand. 
. 47. 
Eine Versammlung der Ortsnachbarn ist nur noch zulässig und deren 
Schlußfassung erforderlich: 
1) zur Verkündigung der Gesetze und Verordnungen, auch obrigkeitlicher 
Befehle, soweit letztere die Gesammtheit der Gemeinde angehen; 
2) zur Vorlesung der Gemeinderechnung; 
3) zur Wahl der Gemeindevorsteher; 
4) zur Aufnahme nicht heimathsberechtigter Fremder in die Reihe der 
Nachbarnz 
5) wenn neue oder erhöhete Gemeindeleistungen oder eine veränderte Um- 
lage derselben beschlossen werden sollen; 
6) wenn ein Verzicht auf Rechte und Befugnisse, welche bis dahin in der 
Gemeinde zum Privat-Vortheile benutzt werden durften, zu Gunsten der 
Gemeinde in Frage steht; 
7) wenn Grundstücke auf Rechnung der Gemeindekasse durch Kauf, Tausch 
oder auf andere Weise erworben oder veräußert werden sollen; 
8) wenn über die Frage, ob ein Neubau auf Kosten der Gemeinde vor- 
zunehmen sey, zu beschließen ist; 
9) wenn es sich von der Aufnahme solcher Darlehen handelt, welche nicht 
von den Einkünften des laufenden Jahres wieder gedeckt werden, oder 
von höherem Betrage sind, als die damit abzutragenden, in der Ge- 
meinderechnung bestehenden, alteren Darlehensschulden;
	        
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