Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

Fünfter Abschnitt. 
Personen-Taxe. 
Tare für Reisen de. 
g. 16. 
Die Tare eines Platzes beträgt für die Meile: 
1) auf dem Eilwagen und auf der Diligenge, mit 40 Pfunden Frei- 
gepäck, 111 Groschen; 
2) auf dem Packwagen, mit demselben Freigepäck, 8 Groschen; 
3) auf dem Postwagen, mit 50 Pfunden Freigepäck, 71 Groschen; 
4) auf der Kariol-Post, mit 10 Pfunden Freigepäck, 6 Groschen, 
ohne Unterschied zwischen Plätzen auf dem Hauptwagen und in Beiwagen oder 
Beichaisen, wo solche gestellt werden. 
Auf denjenigen Kursen, wo gegenwärtig geringere, als obige Normal- 
Sätze in Anwendung sind, sollen erstere, unter Umrechnung in die neue Wah- 
rung des Vierzehenthaler-Fußes, beibehalten werden, wobei -die aus der Re- 
duktion von guten Groschen in Silbergroschen sich ergebenden Pfennige unter 
1 Groschen außer Berücksichtigung bleiben. 
Das Mehrgewicht des Passagier-Gutes über das nachgelassene Freige- 
päck wird nach der Päckerei-Tare (Zweiter Abschnitt) bezahlt, wobei jedoch 
die zwischen 5 und 5 Pfunden liegenden Pfunde zu Gunsten der Reisenden 
unberücksichtiget bleiben und außerdem noch Hutschachteln bis zum Gewichte 
von 6 Pfunden tarfrei gelassen werden. 
Sechster Ubschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Ausgleichung der Pfennigbeträge. 
g. 17. 
Die bei dem Total-Betrage des Porto für eine Postaufgabe sich erge- 
benden Pfennige oder Pfennigbruchtheile werden in 1, 1, 2 oder 1 Groschen 
ausgeglichen, dergestalt jedoch, daß