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anderweit vorzunehmender Wahl zu beachten, oder durch Gegengründe zu be-
seitigen, oder es sind bei fortdauernder Meinungsverschiedenheit die Akten
der Landes-Direktion vorzulegen; werden die landräthlichen Bedenken von
der Landes-Direktion bestätigt, so ist von dem Beamten oder Gerichts-
berrn in der geordneten Weise eine andere Person zu wählen und anzuzeigen.
Der Gewählte muß
a) in der Gemeinde ansässig und stimmberechtigt seyn,
b) das fünf und zwanzigste Jahr zurückgelegt haben,
) in gutem Rufe stehen und die zum Amte erforderlichen Eigenschaf-
ten besitzen, namentlich Kenntniß des Rechnens und Schreibens.
Gastwirthe, Bier= und Branntwein-Schenker sind, so lange sie dieses Ge-
werbe betreiben, vom Schuldheißenamte ausgeschlossen. Aus erheblichen Grün-
den darf jedoch in besonderen und außerordentlichen Fällen die Landes-Direk-
tion von diesem Verbote eine Ausnahme gestatten.
Der Schuldbeiß wird auf Lebenszeit angestellt und ortsobrigkeitlich zu
seinem Amte verpflichtet.
Sobald ein Schuldheiß, nach Ermessen der Aufsichtsbehörden, den mit sei-
nem Amte verbundenen Pflichten und Obliegenheiten nicht genügend nachkommt,
kann derselbe im Administrativ-Wege, durch Beschluß der Landes-Direktion,
seines Amtes entlassen werden, ohne auf rechtliches Gehör sich berufen zu
dürfen.
S. 70.
Der Schuldheiß bezieht, außer den nach der allgemeinen Sporteltare ihm
von einzelnen Privat-Personen zu zahlenden Gebühren, für seine Geschäfte
in Gemeindeangelegenheiten eine, nach dem Umfange dieser Geschäfte und nach
den Mitteln der Gemeinde von der Ortsobrigkeit billig zu bestimmende, jähr-
liche Besoldung, unter Aufrechnung der etwa bewilligten Natural-Bezüge und
anderen Dienstvortheile, wenn und so lange eine Gemeinde diese Art der Be-
zahlung vorziehen sollte, dagegen mit Wegfall jeder sonstigen Bezüge aus der
Gemeindekasse, insoweit es sich nicht von Reisekosten oder anderen baaren
Verlägen handelt, welche in der festen Besoldung nicht begriffen sind.
Er hat das Recht eines Ehrensitzes in der Kirche, wo dergleichen herge-
bracht ist, und in der Gemeindeversammlung; auch genießt er die im §. 38
veordnete Befreiung von Gemeindediensten.
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