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g. 73.
Hinsichtlich der Dienstvortheile und Ehrenvorzüge der Gemeindevorsteher
gilt bezüglich dasjenige, was (. 70) in Ansehung des Schuldheißen vorgeschrieben
ist; jedoch soll ihnen durch gegenwärtiges Gesetz ein Anspruch auf
Dienstgehalt und Gebühren in den Orten nicht eingerdumt seyn, wo bisher
die Gemeindevorsteher, Vormünder und Aeltesten eine Vergütung für ihre der
Gemeinde geleisteten Bemühungen nicht zu beziehen pflegten. Auch steht denselben
eine Befreiung von Gemeindediensten nicht zu.
Eilfter bschnitt.
Von den Hülfsbeamten und den Dienern der Gemeinde.
I. Von dem Rechnungeführer.
g. 74.
Der Gemeinde-Rechnungsführer hat die Geld= und Natural-Einnahme und
Ausgabe bei der Gemeinde gehörig zu besorgen, darüber Rechnung nach dem
ihm dazu gegebenen Muster zu führen und solche vier Wochen nach dem Jahresschlusse
bei dem Schuldheißen einzureichen.
Forderungen der Gemeinde werden durch Zahlung an den Rechnungsführer
getilgt, insofern — was Summen über fünf Thaler betrifft — die Autorisation
des Schuldheißen und bei Darlehen, welche die Gemeinde aufnimmt,
neben der vom Schuldheißen und den Vorstehern attestirten Quittung die obrigkeitliche
Genehmigung (s. 841 A 2) nachzuweisen ist.
Er hat dafür einzustehen, daß alle Ausgaben mit den erforderlichen, die
Autorisation des Schuldheißen enthaltenden, Belegen versehen werdenz auch daß
die Gemeindegelder nicht mussig liegen bleiben. Sofern Vorräthe über
funfzig Thaler vorhanden sind, hat er solche in die Gemeindelade abzuliefern.
Insonderheit hat der Rechnungsführer für zeitige Beitreibung der Reste
zu sorgen. Zu diesem Zwecke soll derselbe zweimal in jedem Jahre, zu rechter
und passender Zeit, alle erwiesen, klar und unbestritten bestehende Forderungen
der Gemeinde, nach einem vom Vorstande beglaubigten Restenverzeichnisse,
mittelst einer angemessenen Wege= und Mahn-Gebühr, welche jedoch in keinem
Falle den Betrag von Einem Groschen bei dem einzelnen Schuldner übersteigen
darf, durch den Gemeindediener oder eine sonst geeignete Person erinnern
und beitreiben lassen, dann das Restenverzeichniß, soweit es noch bestehen