Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g.  73.

Hinsichtlich  der  Dienstvortheile  und  Ehrenvorzüge  der  Gemeindevorsteher
gilt  bezüglich  dasjenige,  was  (.  70)  in  Ansehung  des  Schuldheißen  vorgeschrieben
  ist;  jedoch  soll  ihnen  durch  gegenwärtiges  Gesetz  ein  Anspruch  auf
Dienstgehalt  und  Gebühren  in  den  Orten  nicht  eingerdumt  seyn,  wo  bisher
die  Gemeindevorsteher,  Vormünder  und  Aeltesten  eine  Vergütung  für  ihre  der
Gemeinde  geleisteten  Bemühungen  nicht  zu  beziehen  pflegten.  Auch  steht  denselben
  eine  Befreiung  von  Gemeindediensten  nicht  zu.

Eilfter  bschnitt.

Von  den  Hülfsbeamten  und  den  Dienern  der  Gemeinde.
I.  Von  dem  Rechnungeführer.
g.  74.

Der  Gemeinde-Rechnungsführer  hat  die  Geld=  und  Natural-Einnahme  und
Ausgabe  bei  der  Gemeinde  gehörig  zu  besorgen,  darüber  Rechnung  nach  dem
ihm  dazu  gegebenen  Muster  zu  führen  und  solche  vier  Wochen  nach  dem  Jahresschlusse
  bei  dem  Schuldheißen  einzureichen.

Forderungen  der  Gemeinde  werden  durch  Zahlung  an  den  Rechnungsführer
  getilgt,  insofern  —  was  Summen  über  fünf  Thaler  betrifft  —  die  Autorisation
  des  Schuldheißen  und  bei  Darlehen,  welche  die  Gemeinde  aufnimmt,
neben  der  vom  Schuldheißen  und  den  Vorstehern  attestirten  Quittung  die  obrigkeitliche
  Genehmigung  (s.  841  A  2)  nachzuweisen  ist.

Er  hat  dafür  einzustehen,  daß  alle  Ausgaben  mit  den  erforderlichen,  die
Autorisation  des  Schuldheißen  enthaltenden,  Belegen  versehen  werdenz  auch  daß
die  Gemeindegelder  nicht  mussig  liegen  bleiben.  Sofern  Vorräthe  über
funfzig  Thaler  vorhanden  sind,  hat  er  solche  in  die  Gemeindelade  abzuliefern.

Insonderheit  hat  der  Rechnungsführer  für  zeitige  Beitreibung  der  Reste
zu  sorgen.  Zu  diesem  Zwecke  soll  derselbe  zweimal  in  jedem  Jahre,  zu  rechter
  und  passender  Zeit,  alle  erwiesen,  klar  und  unbestritten  bestehende  Forderungen
  der  Gemeinde,  nach  einem  vom  Vorstande  beglaubigten  Restenverzeichnisse,
mittelst  einer  angemessenen  Wege=  und  Mahn-Gebühr,  welche  jedoch  in  keinem
  Falle  den  Betrag  von  Einem  Groschen  bei  dem  einzelnen  Schuldner  übersteigen
  darf,  durch  den  Gemeindediener  oder  eine  sonst  geeignete  Person  erinnern
  und  beitreiben  lassen,  dann  das  Restenverzeichniß,  soweit  es  noch  bestehen