Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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§. 51, der Fall angezeigt worden ist, gleichfalls in das Begleitschein = Empfangs- 
Register aufzunehmen, aber sogleich, und ohne ein abgesondertes An= und Ab- 
schreibe-Konto, nachzuweisen, welche Bestimmung die Waaren erhalten haben. 
Sollen, in Folge der, über die Ladung anderweit getroffenen Dispositio- 
nen, einzelne Theile derselben nach verschiedenen anderen Richtungen hin diri- 
girt werden, so ist auf jede einzelne Parthie, unter Beobachtung der, in den 
7 bis einschließlich 28 enthaltenen Bestimmungen, ein neuer Begleitschein 
1 auszufertigen. Der Antrag, einzelne Theile der Ladung zur Verzollung zu 
ziehen, ist bei solchen Gelegenheiten nur insofern zulässig, als derselbe an ein 
zur Erledigung von Begleitscheinen I überhaupt befugtes Amt gerichtet wird, 
welchen Falles die im §. 61 enthaltenen Vorschriften zur Anwendung kommen. 
Hätte z. B. ein Koburger Kaufmann über eine, aus Hamburg erwartete 
Ladung von 12 Tonnen Reis noch während ihres Transports in der Art 
anderweit verfügt, daß 4 Tonnen in Gotha abgeladen, davon 2 Tonnen dort 
verzollt, 2 Tonnen aber unverzollt nach Altenburg versendet und nur die ver- 
bleibenden 8 Tonnen nach Koburg befördert werden sollen, so würde für 
letztere beide Sendungen die Ausfertigung neuer Begleitscheine I Statt finden 
umd solches, so wie die Versteuerung der in Gotha verbliebenen Menge, würde 
durch die Spalten 11 — 14 det Begleitschein-Empfangs-Registers nachgewiesen 
werden müssen. 
g. 57. 
E enine Was, nach den I§. 7— 30, für die Ausfertigung der Begleitscheine 1 
gen. uͤberhaupt vorgeschrieben ist, findet auch auf die, in den oben erwaͤhnten Faͤllen 
((é. 55 und 56) vorkommende Zwischenausfertigung solcher Begleitscheine 
Anwendung. 
Da uͤbrigens Faͤlle, in welchen eine Theilung der Ladung unterwegs 
nothwendig wird, nur selten und ausnahmsweise vorzukommen pflegen, das 
Bedürfniß dazu aber nicht bloß in der Nähe solcher Aemter, welche regel- 
mäßig zur Begleitschein-Ertheilung befugt sind, sondern auch an anderen Orten 
eintreten kann, so wird, als Ausnahme von der allgemeinen Regel (K. 5), 
gestattet, daß in dergleichen Fällen auch Haupt-Steuerämter (Haupt-Zoll= 
dmter im Innern) in Orten ohne Niederlagsrecht Begleitscheine 1 ausfertigen 
dürfen.
	        
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