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g. 58.
Waaren, welche mit Begleitschein II abgefertigt sind, unterliegen wah= B.#/
rend ihres Transports nur insoweit einer Kontrole, als auf dieselben die eitet
Vorschriften wegen des Transports im Grenzbezirke und der Binnen-Kontrole ünd.
überhaupt Anwendung finden. (Zu vergl. J. 67.)
g. 59.
Unmittelbar nach dem Eintreffen der mit Begleitschein J abgefertigten a ue
Waaren im Orte des Erledigungdamtes, muͤssen solche dem lettern zur weitern cleitscheine.
Abfertigung gestellt und demselben von dem Waarenführer sämmtliche, die La- aund- 2“
dung betreffende Begleitscheine, nebst den dazu gehörigen Deklarationen, Fracht= 1) prüftug
briefen, Manifesten u. s. w., ausgehändigt werden. der Poiere
und Eintra:
aung in das
Hat sich bei der Prüfung der Papiere nichts zu erinnern gefunden, so Be
wird zur weitern Abfertigung, nach den unten folgenden Bestimmungen (S§. Neqzier.
60 seq.), geschritten.
Ist der, in dem Begleitscheine vorgeschriebene Zeitraum zur Gestellung
der Waaren bei dem Erledigungsamte nicht innegehalten worden, sonst aber,
nach der pflichtmaßigen Ueberzeugung des letztern, kein Grund zum Verdachte
eines versuchten oder verübten Unterschleifs vorhanden, so kann in Fällen,
wo eine erhebliche und unverschuldete Benachtheiligung der Interessen daraus
hervorgehen würde, wenn die Abfertigung der Waaren bis zum Eingange der
Entscheidung der, dem Ausfertigungsamte vorgesetzten Oberbehörde über die
gesetzlichen Folgen einer solchen Fristüberschreitung ausgesetzt bleiben müßte, die
Absertigung mit Vorbehalt dieser Entscheidung bewirkt werden.
In gleicher Art ist zu verfahren, wenn ein Waaren-Transport, ohne daß
die §. 48 vorgeschriebene Meldung Statt gefunden hat, einem andern, als
dem im Beogleitscheine genannten, jedoch zur Begleitschein-Erledigung eben-
falls befugten Amte zur Abfertigung gestellt wird und sich in Betreff der
Waaren selbst und auch sonst nichts zu erinnern findet.
In beiden Fällen ist demnach dem, zuvor über die Gründe der Abweichung
von dem Inhalte des Begleitscheins protokollarisch zu vernehmenden Waaren-
führer zu eröffnen, daß aus der, mit Vorbehalt weiterer Entscheidung, be-
wirkten Abfertigung für den Begleitschein-Ertrahenten noch kein Anspruch