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folge, aus den, durch den Begleitschein übernommenen Verpflichtungen ent-
lassen zu werden; die aufgenommenen Verhandlungen sind dem, an das Aus-
fertigungsamt zu remittirenden Begleitscheine beizufügen, und in dem Erle-
digungs-Atteste ist auf dieselben und ihre Veranlassung zu verweisen, letzteres
auch nur mit Vorbehalt der Entschliehbung über die Folgen der Statt gefundenen
Abweichung von der Begleitschein-Verpflichtung auszufüllen.
60.
t# Die Revision der Ladung, zu welcher der Amts-Dirigent die Beamten
. Im unge, ernennt, wird damit begonnen, daß die Revisions-Beamten, durch sorgfältige
meinen. dußere Besichtigung und Vergleichung mit den Angaben in den Begleitscheinen
oder angestempelten Deklar ationen, von dem unverletzten Zustande des ange-
legten und in den erwähnten Papieren beschriebenen Verschlusses, ingleichen
von der zweckmäßigen Anlegung des letztern Ueberzeugung nehmen. Ergiebt
sich hierbei eine Verletzung des Verschlusses oder sonstige Unrichtigkeit, so ist
der Thatbestand festzustellen und das weitere Verfahren, nach Maßgabe der
Zollordnung und des Zoll-Strafgesetzes, einzuleiten.
g. 61.
o Sollen die Waaren zur Verzollung kommen, so tritt die spezielle Re-
Verzollung vision der Ladung ein.
te
langen oder Bei Waaren, welche zur Niederlage gelangen sollen, findet, in der Regel,
untelder, ebenfalls die spezielle Revision Statt, und es darf dieselbe nur dann unterblei-
ieiecheieen, ben, wenn solches, nach dem betreffenden Niederlage-Reglement, auf den An-
sollen. trag des Niederlegers und unter der Bedingung,
daß derselbe sich als Selbstschuldner für Gefälle, Geldstrafe, Kosten und
andere gesebliche Folgen verbürgt, die den Deklaranten und den frühern
Begleitschein = Extrahenten treffen, Falls der Inhalt der uneröffnet zur
Niederlage gelangten Waaren-Kolli mit der Eingangs-Deklaration und
den darauf gegründeten Begleitscheinen und Begleitschein = Auszügen
künftig nicht übereinstimmend befunden werden sollte,
ausdrücklich gestattet ist und der Niederleger von dieser, ihm zustehenden Be-
fugniß Gebrauch macht.