Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

70 
folge, aus den, durch den Begleitschein übernommenen Verpflichtungen ent- 
lassen zu werden; die aufgenommenen Verhandlungen sind dem, an das Aus- 
fertigungsamt zu remittirenden Begleitscheine beizufügen, und in dem Erle- 
digungs-Atteste ist auf dieselben und ihre Veranlassung zu verweisen, letzteres 
auch nur mit Vorbehalt der Entschliehbung über die Folgen der Statt gefundenen 
Abweichung von der Begleitschein-Verpflichtung auszufüllen. 
60. 
t# Die Revision der Ladung, zu welcher der Amts-Dirigent die Beamten 
. Im unge, ernennt, wird damit begonnen, daß die Revisions-Beamten, durch sorgfältige 
meinen. dußere Besichtigung und Vergleichung mit den Angaben in den Begleitscheinen 
oder angestempelten Deklar ationen, von dem unverletzten Zustande des ange- 
legten und in den erwähnten Papieren beschriebenen Verschlusses, ingleichen 
von der zweckmäßigen Anlegung des letztern Ueberzeugung nehmen. Ergiebt 
sich hierbei eine Verletzung des Verschlusses oder sonstige Unrichtigkeit, so ist 
der Thatbestand festzustellen und das weitere Verfahren, nach Maßgabe der 
Zollordnung und des Zoll-Strafgesetzes, einzuleiten. 
g. 61. 
o Sollen die Waaren zur Verzollung kommen, so tritt die spezielle Re- 
Verzollung vision der Ladung ein. 
te 
langen oder Bei Waaren, welche zur Niederlage gelangen sollen, findet, in der Regel, 
untelder, ebenfalls die spezielle Revision Statt, und es darf dieselbe nur dann unterblei- 
ieiecheieen, ben, wenn solches, nach dem betreffenden Niederlage-Reglement, auf den An- 
sollen. trag des Niederlegers und unter der Bedingung, 
daß derselbe sich als Selbstschuldner für Gefälle, Geldstrafe, Kosten und 
andere gesebliche Folgen verbürgt, die den Deklaranten und den frühern 
Begleitschein = Extrahenten treffen, Falls der Inhalt der uneröffnet zur 
Niederlage gelangten Waaren-Kolli mit der Eingangs-Deklaration und 
den darauf gegründeten Begleitscheinen und Begleitschein = Auszügen 
künftig nicht übereinstimmend befunden werden sollte, 
ausdrücklich gestattet ist und der Niederleger von dieser, ihm zustehenden Be- 
fugniß Gebrauch macht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.