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g. 2.
Derselbe muß an einem feuerfesten und sowohl an Thuͤren als Fenstern
gegen gewaltsamen Einbruch hinlänglich gesicherten Orte des Gerichts -Lokals
seinen Stand haben.
g. 3.
Alle dem Gerichte zur Aufbewahrung anvertraute Gelder, Pretiosen oder
urkunden sind in diesem Depositen-Kasten oder Schrank zu verschließen.
g. 4.
Andere deponirte Gegenstaͤnde, welche ihrer Beschaffenheit nach in einem
Depositen-Kasten oder Schrank nicht untergebracht werden können, sind wenigstens
in einem sichern Behältnisse des Gerichts-Lokals in Verwahrung zu bringen.
g. 5.
Lassen aber dergleichen Sachen einen ordentlichen Verschluß und sichere
Aufbewahrung, ohne ihre Beschaͤdigung oder Verderbniß fuͤrchten zu duͤrfen,
nicht zu, so sind sie der Aufsicht und Besorgung eines zu bestellenden Se-
questers zu uͤberlassen.
F. 6.
Der Verschluß der Depositen darf niemals nur einer einzigen Person,
sondern muß allezeit mehren Personen zugleich anvertrauet werden.
Die Schlüssel zum Depositen-Behältnisse (Depositorium), deren jeder nur
ein Schloß desselben schließen darf, sind daher unter die Depositen-Bewah-
rer dergestalt zu vertheilen, daß keiner derselben ohne Zuziehung der anderen
zu den Depositen gelangen kann.
So oft das Depositorium zu öffnen ist, müssen alle drei Schlüsselinhaber,
mindestens aber — in Krankheits= und Abwesenheits-Fällen des einen — zwei
derselben dabei persönlich zugegen seyn. Die sämmtlichen Schlüssel dürfen nie-
mals in die Hände eines Einzigen gegeben werden.
g. 7.
Bei den Großherzoglichen Justiz-Aemtern, Stadtgerichten und Kriminal-
Gerichten hat den ersten Schlüssel der Oberbeamte selbst, den zweiten Schlössel
der erste Aktuar oder Inquirent, und den dritten Schlüssel der zweite Aktuar
2) Verschlut
der Depositen