Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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K.  23.

Pretiosen,  sowie  lebtwillige  Verfügungen,  sind  zu  versiegeln  und  mit  bezeichnenden
  Ueberschriften  zu  versehen;  andere  zu  einem  und  demselben  Depositum
  gehörige  Urkunden  sind  in  eine  gemeinschaftliche,  ebenfalls  zu  überschreibende
  Tektur  zu  legen.  -

§f  24.

Jedes  Empfangsbekenntniß,  welches  von  einem  Gerichte  uͤber  Gelder,
Dokumente  oder  andere  Gegenstaͤnde  ertheilt  wird,  die  ihm  zur  Aufbewahrung,
Auszahlung  oder  Weiterbefoͤrderung  anvertrauet  werden,  soll  stets  von  zwei
Schluͤsselinhabern  —  und  zwar  von  dem  Dirigenten  und  einem  Aktuar  (Inquirenten),
  Stadtschreiber  oder  Rathsbeisitzer,  bei  Patrimonial-Gerichten  von
dem  Gerichtshalter  und  dem  Gerichtsinhaber  oder  dessen  Beauftragten  —  gemeinschaftlich
  vollzogen  werden.

g.  25.

Kann  ein  solcher  Depositen-Schein,  weil  die  Empfangnahme  nicht  an
Gerichtsstelle  erfolgt  (J.  18,  8.  19)  oder  sonst  die  zur  Mitvollziehung  Befugten
  abwesend  und  nicht  gleich  aufzufinden  sind,  nicht  augenblicklich  ausgefertigt
  werden:  so  ist  dem  Deponenten  nur  eine  Interimö-Quittung  sofort
auszuhändigen,  diese  aber  längstens  binnen  acht  Tagen  gegen  einen  förmlichen
  Depositen  =  Schein  wieder  einzutauschen.

g.  26.

Patrimonial-Gerichte,  welchen  hinsichtlich  des  mehrfachen  Verschlusses
der  Depositen  etwa  Dispensation  ertheilt  ist  .  8),  dürfen  auch  von  dieser
doppelten  Vollziehung  der  Depositen-Scheine  dispensirt  werden.

g.  27.

Alle  Deposital-Gegenstaͤnde  ohne  Unterschied,  ob  sie  von  Behoͤrden  oder
von  Privat-Personen  herrühren,  ob  sie  zu  längerer  oder  kürzerer  Aufbewahrung
  bestimmt  sind  und  ob  sie  sogleich  oder  später  an  dritte  Personen  oder
Behörden  weiter  befördert  werden  sollen,  müssen  unverzüglich  und  längstens
binnen  vier  und  zwanzig  Stunden  in  das  Depositen=  Buch  eingetragen
  werden.

Eine  Verlängerung  dieser  Frist  bis  zu  acht  Tagen  tritt  nur  in  dem  im
S.  19  gedachten  Falle  ein.