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K. 23.
Pretiosen, sowie lebtwillige Verfügungen, sind zu versiegeln und mit bezeichnenden
Ueberschriften zu versehen; andere zu einem und demselben Depositum
gehörige Urkunden sind in eine gemeinschaftliche, ebenfalls zu überschreibende
Tektur zu legen. -
§f 24.
Jedes Empfangsbekenntniß, welches von einem Gerichte uͤber Gelder,
Dokumente oder andere Gegenstaͤnde ertheilt wird, die ihm zur Aufbewahrung,
Auszahlung oder Weiterbefoͤrderung anvertrauet werden, soll stets von zwei
Schluͤsselinhabern — und zwar von dem Dirigenten und einem Aktuar (Inquirenten),
Stadtschreiber oder Rathsbeisitzer, bei Patrimonial-Gerichten von
dem Gerichtshalter und dem Gerichtsinhaber oder dessen Beauftragten — gemeinschaftlich
vollzogen werden.
g. 25.
Kann ein solcher Depositen-Schein, weil die Empfangnahme nicht an
Gerichtsstelle erfolgt (J. 18, 8. 19) oder sonst die zur Mitvollziehung Befugten
abwesend und nicht gleich aufzufinden sind, nicht augenblicklich ausgefertigt
werden: so ist dem Deponenten nur eine Interimö-Quittung sofort
auszuhändigen, diese aber längstens binnen acht Tagen gegen einen förmlichen
Depositen = Schein wieder einzutauschen.
g. 26.
Patrimonial-Gerichte, welchen hinsichtlich des mehrfachen Verschlusses
der Depositen etwa Dispensation ertheilt ist . 8), dürfen auch von dieser
doppelten Vollziehung der Depositen-Scheine dispensirt werden.
g. 27.
Alle Deposital-Gegenstaͤnde ohne Unterschied, ob sie von Behoͤrden oder
von Privat-Personen herrühren, ob sie zu längerer oder kürzerer Aufbewahrung
bestimmt sind und ob sie sogleich oder später an dritte Personen oder
Behörden weiter befördert werden sollen, müssen unverzüglich und längstens
binnen vier und zwanzig Stunden in das Depositen= Buch eingetragen
werden.
Eine Verlängerung dieser Frist bis zu acht Tagen tritt nur in dem im
S. 19 gedachten Falle ein.