Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

85

5)  die  Termine  zur  Einziehung  des  Baarbetrages  der  Zins-Koupons
und  zur  Erhebung  neuer,  sowie  zur  Empfangnahme  etwa  ausgeloos'ter
Kapitale  gehörig  wahrzunehmen.

S.  15.

Kommen  andere  Schuldurkunden  zum  Depositum,  um  damit  Sicherheit  )  WMegen
zu  leisten  oder  die  verbriefte  Forderung  selbst  sicher  zu  stellen:  so  ist  dem  Schuldurkun=Schuldner
  durch  seine  ordentliche  Obrigkeit  die  Zahlung  an  den  in  der  Urkunde  vegenannten
  Gläubiger  zu  inhibiren,  dasern  nicht  diese  Inhibition  wegen  des
zur  gültigen  Zahlung  ohnehin  etwa  erforderlichen  obervormundschaftlichen  Dekretes
  oder  aus  einem  andern  triftigen  Grunde  unnöthig  erscheint,  z.  B.,  wenn
derjenige,  zu  dessen  Besten  die  Deposition  geschieht,  gültig  zu  den  Akten  erklärt,
  daß  die  Inhibition  unterbleiben  möge.

d.  16.

Ueber  die  niedergelegten  Testamente  und  sonstigen  letztwilligen  Verfügun=  7  Testamengen,
  welche  ebenfalls  im  Depositorium  zu  verwahren  sind,  über  deren  Zurück=  n-Buchnahme
  und  Eröoffnung,  ist  ein  besonderes  Register  nach  dem  unter  B  beigefügten

  Muster  zu  führen.

g.  17.

Die  letztwilligen  Verfuͤgungen  sind  abgesondert  von  den  übrigen  Depositen  s)  Ablontezu
  verwahren.  Auch  dürfen  die  Depositen  überhaupt  nicht  vermischt  werden,,  Devielmehr
  ist  ein  jedes  in  besonderen  Beuteln,  Packeten  und  —  was  Urkunden
betrifft  —  Tekturen  aufzubewahren,  auch  mit  deutlicher,  dem  Depositen-Buche
entsprechender,  Ueberschrift  zu  versehen.

11.  Gerfahren  bei  ber  Tunahme  der  Heposten.

g.  1  8.

Depositen  sollen  nur  von  dem  Dirigenten  der  Behoͤrde  und  außerdem  H  Von  wem
bei  Kriminal-Gerichten  von  dem  Inquirenten,  bei  anderen  Behörden  von  dendawo,
Aktuaren,  Sekretaren  oder  Stadtschreibern,  in  jedem  Falle  aber  nur  an  scheben  darf.
Gerichtsstelle  angenommen  werden,  dafern  nicht  bei  Versiegelungen,  Inventuren
und  anderen  auswärtigen  Expeditionen  das  Geschäft  es  mit  sich  bringt,  an
anderer  Stelle  Gegenstände  alsbald  in  gerichtliche  Verwahrung  zu  nehmen.

11!1