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5) die Termine zur Einziehung des Baarbetrages der Zins-Koupons
und zur Erhebung neuer, sowie zur Empfangnahme etwa ausgeloos'ter
Kapitale gehörig wahrzunehmen.
S. 15.
Kommen andere Schuldurkunden zum Depositum, um damit Sicherheit ) WMegen
zu leisten oder die verbriefte Forderung selbst sicher zu stellen: so ist dem Schuldurkun=Schuldner
durch seine ordentliche Obrigkeit die Zahlung an den in der Urkunde vegenannten
Gläubiger zu inhibiren, dasern nicht diese Inhibition wegen des
zur gültigen Zahlung ohnehin etwa erforderlichen obervormundschaftlichen Dekretes
oder aus einem andern triftigen Grunde unnöthig erscheint, z. B., wenn
derjenige, zu dessen Besten die Deposition geschieht, gültig zu den Akten erklärt,
daß die Inhibition unterbleiben möge.
d. 16.
Ueber die niedergelegten Testamente und sonstigen letztwilligen Verfügun= 7 Testamengen,
welche ebenfalls im Depositorium zu verwahren sind, über deren Zurück= n-Buchnahme
und Eröoffnung, ist ein besonderes Register nach dem unter B beigefügten
Muster zu führen.
g. 17.
Die letztwilligen Verfuͤgungen sind abgesondert von den übrigen Depositen s) Ablontezu
verwahren. Auch dürfen die Depositen überhaupt nicht vermischt werden,, Devielmehr
ist ein jedes in besonderen Beuteln, Packeten und — was Urkunden
betrifft — Tekturen aufzubewahren, auch mit deutlicher, dem Depositen-Buche
entsprechender, Ueberschrift zu versehen.
11. Gerfahren bei ber Tunahme der Heposten.
g. 1 8.
Depositen sollen nur von dem Dirigenten der Behoͤrde und außerdem H Von wem
bei Kriminal-Gerichten von dem Inquirenten, bei anderen Behörden von dendawo,
Aktuaren, Sekretaren oder Stadtschreibern, in jedem Falle aber nur an scheben darf.
Gerichtsstelle angenommen werden, dafern nicht bei Versiegelungen, Inventuren
und anderen auswärtigen Expeditionen das Geschäft es mit sich bringt, an
anderer Stelle Gegenstände alsbald in gerichtliche Verwahrung zu nehmen.
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