Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

Formular 
zu cinem Hfandscheine. 
Auf dem Grunde der nachstehenden amtlichen Verhandlung: 1) 
W 
den 24. Oktober 1842. 
Vor dem Großherzogl. Justiz-Amte allhier erschienen heute 
der Fleischermeister Christian Waienberg allhier 
und 
dessen Ehefrau, Karoline geb. Grote 2) 
und brachten an: 2) 
Es hat uns der Kaufmann Wilhelm Schreuk zu R . ein 
Darlehn von 
vierhundert Thalern 
mit Zahlen: 100 Thaler gegen Verzinsung zu vier Prozem jährlich 
und unter folgenden Bedingungen vorgestreckt: 
1) daß wir die Zinsen von diesem Kapital halbjährlich zur Hälfte den 
1. Mai und zur Halfte den 1. November jedes Jahres entrichten; 
Tumerkung 1. Im Falle die Hypotheken-Bestellung ohne alle mündliche Ver- 
handlung bei der Unterpfandsbehörde nur auf dem Grunde einer vor einem andern 
Gerichte errichteten oder rekognoszirten Urkunde oder einer Requisition erfolgt, so wird 
diese eingeschaltet und im Eingange statt: „amtlicher Verhandlung“ gesetzt: „Urkunde“ 
oder: „Requisition“. 
Aumerkung 2. Dafern eine Frauensperson mit einem Beistande erscheint: so ver- 
sdteht es sich, doß dessen Gegenwart mit zu bemerken ist. 
#e#merkung 3. Wird statt mündlicher Angabe des Vertrags eine Schuldverschrei- 
bung überreicht und von den Schuldnern anerkannt: so wird statt der Aufnahme der 
Bedingungen in das Protokoll nur dieses in demselben bemerkt und der Obligations- 
Aufsatz dem Hfandscheine mit einverleibt. 
Beruht aber das Pfandgeschäft nicht auf einfachem Anbringen, sind demselben viel- 
mehr weitläuftigere Verhandlungen vorangegangen: so genügt es, wenn das Resultat 
derselben ohne wirkliche Aufnahme der Niederschreibungen beurkundet und auf dessen 
Grunde die Bestätigung ausgesprochen wird.
	        
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