Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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) es ist Vorkehrung zu treffen, daß dieselben durch den Schuldheißen 
oder ein sonstiges Mitglied des Ortsvorstandes oder durch das 
zum Polizei-Dienste bestellte Personal gehörig beaufsichtigt und daß 
die Schulkinder, ingleichen die s. g. Sonntagsschüler und 
die Handwerkslehrlinge von den Tanzplätzen entfernt gehalten 
werden; 
d) die Unternehmer öffentlicher Tanzbelustigungen sind da, wo dieses 
schon bisher bestand, zur persönlichen Vorzeigung des obrigkeitlichen 
Tanzerlaubnißscheins an den betreffenden Ortsgeistlichen alsbald nach 
Empfang der Erlaubniß gemessen anzuhalten. 
6) Zuwiderhandlungen der Wirthe gegen die obrigkeitlichen Anordmungen 
werden mit Geld, zeitweiser und nach Besinden gänzlicher Versagung der 
Tanzerlaubniß geahndet, die Musiker aber, welche entweder zu einem 
ohne alle polizeiliche Erlaubniß veranstalteten öffentlichen Tanze oder 
über die vorgeschricbene Zeit hinaus aufgespielt haben, mit Verweis 
oder mit Geld bestraft. 
7) Die Orts-Polizeibehörden sind ermächtigt, von den Bestimmungen un- 
ter Ziffer 5 — mit Ausnahme des Verbots des Tanzens in der letz- 
ten Hälfte der Fasten — dann abzusehen, wenn die Tanze von ge- 
schlossenen oder doch sonst bestimmt begrenzten Gesellschaften, z. B. bei 
einer Hochzeitsfeier, abgehalten werden. 
8) Ueber das Ausgeben der Tanzerlaubnißscheine haben die Polizei-Behör- 
den mit Bemerkung darüber, ob Ausschreitungen bei den Tänzen zur 
Kenntniß der Behörde gekommen und wie dieselben geahndet worden 
sind, Verzeichnisse zu führen, diese aber am Schlusse des Jahres 1842 
und dann je nach Erfordern an uns einzusenden. 
Weimar den 3. April 1841. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
III. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gnädigst geruhet, 
einer von den Offizieren des Großherzoglichen Bundes-Kontingents für ihre 
Witwen am 16. November vorigen Jahres gegründeten Unterstützungs-Anstalt 
die Rechte einer milden Stiftung zu verleihen. 
Auf höchsten Befehl wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 19. April 1841. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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