158
ßische Schiffe und die Schiffe der uͤbrigen zu dem vorgedachten, Zollvereine
gehoͤrigen Staaten nebst ihren Ladungen, sofern dieselben aus solchen Guͤtern
bestehen, die gesetzlich von diesen Schiffen in das vereinigte Koͤnigreich und
die auswärtigen Britischen Besitzungen aus den Häfen derjenigen Länder ein-
geführt werden dürfen, welchen dieselben angehören — künftig, wenn solche
Schiffe aus den Mündungen der Maas, der Ems, der Weser und der: Elbe,
oder aus den Mündungen irgend eines schiffbaren zwischen der Elbe und der
Maas liegenden Flusses kommen, welcher einen Verbindungsweg zwischen dem
Meere und dem Gebiete irgend eines der deutschen Staaten bildet, die an
diesem Vertrage Theil nehmen — in die Häfen des vereinigten Königreichs
und der auswärtigen Britischen Besitzungen in eben so vollständiger und aus-
gedehnter Weise sollen zugelassen werden, als wenn die Häfen, aus denen
diese Schiffe vorgedachtermaßen kommen, sich innerhalb des Gebietes von
Preußen oder eines andern der mehrgenannten Staaten befändenz auch diesen
Schiffen gestattet seyn soll, die oben erwähnten Güter unter denselben Bedin-
gungen einzuführen, wie dergleichen Güter aus den eigenen Hafen solcher
Schiffe eingeführt werden dürfen. Auf gleiche Weise sollen diese Schiffe, wenn
dieselben sich von Großbritannien oder den Britischen Kolonial-Besitzungen nach
den oben näher bezeichneten Häfen und Plätzen begeben, ebenso behandelt
werden, als wenn dieselben nach einem Preußischen Ostsee-Hafen zurückkehrten.
Es versteht sich dabei jedoch, daß diese Vergünstigungen den Schiffen Preußens
und der vorerwähnten Staaten nur in Bezug auf diejenigen der gedachten
Hafen zugestanden werden können, in welchen man fortfahren wird, Britische
Schiffe und deren Ladungen, bei ihrer Ankunft und ihrem Abgange, auf gleichen
Fuß mit den Schiffen Preußens und der übrigen Vereins-Staaten zu stellen.
Artikel 2.
Seine Majestät, der König von Preußen, willigt sowohl für Sich als
im Namen der vorgedachten Staaten ein, den Handel und die Schifffahrt der
Unterthanen Ihrer Großbritannischen Majestät hinsichtlich der Einfuhr von
Zucker und Reis in jeder Beziehung stets dem Handel und der Schifffahrt
der meist begünstigten Nationen mit diesen Artikeln gleichzustellen.
Artikel 3.
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten dem deutschen Zollvereine
beitreten sollten, wird bierdurch bestimmt, daß solche andere Staaten in alle
Stipulationen des gegenwärtigen Vertrages eingeschlossen seyn sollen.