Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

161 
H die Superintendenten in den beiden ehemaligen General-Diözesen Wei- 
mar umd Eisenach, welche mithin in den Städten Weimar und Eisenach 
keine Cirkular-Predigt ablegen, 
4) die Adjunkten in der ehemaligen General-Diözes Weimar, indem diese, 
nach einem festgesetzten Turnus, jedoch ebenfalls nur bi5 zum erreichten 
sechszigsten Lebensjahre, während der Fastenzeit in der Hofkirche zu 
Weimar zu predigen haben. Auch hat 
5) der Pfarrer einer Mutterkirche, wenn sein Filial zu einer andern Ephorie 
gehört, am Sitze dieser letztern keine Eirkular-Predigt zu halten; er 
ist hierzu bloß wegen der Mutterkirche und nur an deren Ephoral- 
Orte verbunden. 
g. 4. 
Die Cirkular-Predigten werden in den Sommermonaten von Trinitatis 
bis Michaelis gehalten. 
g. 5. 
In größeren Spezial-Ephorieen bleibt den Superintendenten überlassen, 
die Cirkular-Predigten so einzutheilen, daß jeder Geistliche in zwei, höchstens 
in drei Jahren einmal an die Reihe kömmt. 
8. 6. 
Die Cirkular-Predigten finden in der Regel in einem Wochen-Gottesdienste 
Skatt. Nur ausnahmsweise wird den Superintendenten nachgelassen, dem 
Cirkular-Prediger jezuweilen eine Sonntagspredigt zu übertragen. 
S. 7. 
Am Anfange jedes Jahres erläßt der Superintendent — in den aus den 
chemaligen General-Dibzesen gebildeten Sprengeln der General-Superinten- 
dent — an die betroffenen Geistlichen seiner Ephorie ein Rundschreiben, in 
welchem er einem jeden den Tag, an welchem, und den Terc, über welchen 
er predigen soll, anzeigt. 
Predigt der Eirkular-Prediger an einem Sonntage (F. 6), so hat er 
über den für diesen Sonntag vorgeschriebenen Tert zu predigen. 
. 8. 
Ist ein Geistlicher durch einen unabwendlichen Umstand verhindert, die 
shm obliegende Cirkular-Predigt zu halten, so hat er solches schleunigst dem 
Superintendenten, so daß dieser einer Störung des betheiligten Gottesdienstes 
noch zeitig begegnen kann, anzuzeigen und dessen weitere Anordnung zu er- 
warten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.