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S. 9.
Der Eirkular-Prediger empfängt für den wegen der von ihm gehaltenen
DPredigt gehabten Aufwand, wenn die Entfernung seines Wohnortes vom
Epboral = Orte bis 11 Stunde betragt, 1 Thlr. aus dem Kirchen-Aerar
seines Orts oder, wenn Filial-Kirchen dazu gehören, aus den Kirchen-Aerarien
seiner Parochie, bei einer Entfernung bis 27 Stunden 1 Thlr. 12 Sgr.; wenn
die Entfernung mehr betragt, 1 Thlr. 22 Sgr.
g. 10.
Vor dem Kanzelvortrage hat der Cirkular-Prediger die Disposition der
von ihm zu haltenden Predigt dem Superintendenten zu behändigen, auch die
Reinschrift seines Predigt-Konzepte zur Einsicht bereit zu halten.
g. 11.
Der Superintendent erstattet alle zwei Jahre über die im Ephoral-Orte
gehaltenen Cirkular-Predigten Bericht an die ihm vorgesetzte Abtheilung des
Ober-Konsistoriums und giebt über dieselben in einer nach beiliegendem For-
mular geordneten Tabelle nabere Auskunft. Die beiden General-Superinten-
denten werden über die Cirkular-Predigten der Geistlichen ihrer ehemaligen
General-Sprengel in gleicher Weise berichten.
g. 12.
Das Ober-Konsistorium behalt sich vor, über die in jenen Berichten und
Tabellen enthaltenen Ergebnisse in besonderen, an jeden Snperintendent er-
gehenden Reskripten beurtheilend oder erinnernd sich auszusprechen.
FJormular.
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« · . . die Predigt, Dieposition, Ausar-
Cirkurg. ger. der Parochie. Predigt. Predigt. de tung und Haltung.