Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

Regierungs-— Blatt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
Weimar 1841. Nummer 10. 12. Juni. 
  
  
  
Bekanutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird die 
nachstehende Verordnung über die Duldung der Königlich Preußischen Ein- 
zwölftelthaler-Stücke im inländischen Verkehre andurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar den 4. Juni 1841. 
Großherzoglich Sschßssche Landesregierung. 
chmidt. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Nachträglich zu Unserer Verordnung über den Umlauf fremder Münzen 
im Großherzogthume vom 17. November 1840 (Reg. Blatt vom Jahre 1840 
S. 241— 246) bestimmen Wir hierdurch: 
daß zu denjenigen kleineren Silbermünzen von ausländischem Geprage, 
welche zur Ausgleichung im inlandischen Verkehre, jedoch ohne Zwangs- 
25
	        
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