Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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2) dieses ausschließende Recht des Autors, seiner Erben oder sonstigen 
Rechtsnachfolger soll wenigstens waͤhrend zehen Jahren von der 
ersten rechtmaͤßigen Auffuͤhrung des Werkes an in saͤmmtlichen Bun- 
desstaaten anerkannt und geschuͤtzt werden. Hat jedoch der Autor 
die Aufführung seines Werkes ohne Nennung seines Familien- oder 
offenkundigen Autor-Namens irgend Jemand gestattet: so findet auch 
gegen Andere kein ausschließendes Recht Scatt; 
dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht gegen jeden, welcher 
dessen ausschließliches Recht durch öffentliche Aufführung eines noch 
nicht gedruckten dramatischen oder musikalischen Werkes beeintrachtigt, 
Anspruch auf Entschadigung zu; 
die Bestimmung dieser letztern und der Art, wie dieselbe gesichert 
und verwirklicht werden soll, sowie die Festsetzung der etwa noch 
neben dem Schadensersatze zu leistenden Geldbußen, bleibt den Lan- 
desgesetzen vorbehalten; stets ist jedoch der ganze Betrag der Ein- 
nahme von jeder unbefugten Aufführung, ohne Abzug der auf dieselbe 
verwendeten Kosten und ohne Unterschied, ob das Stück allein oder 
in Verbindung mit einem andern den Gegenstand der Aufführung 
ausgemacht hat, in Beschlag zu nehmen.“ 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß und zur Nachachtung aller Großherzoglichen 
Behörden und Unterthanen gebracht. 
Weimar den 7. Mai 1841. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
C. W. Freih. von Fritsch. 
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Bekaununutmachung. 
Außer denjenigen inländischen und diesen gleichgestellten Münzen, 
welche nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Münzverfassung im Groß- 
herzogthume vom 27. Oktober 1840 sowie nach dem Gesetze über die Ein- 
ziehung der inländischen Konventions-Eindrittelthaler= und Einsechstelthaler- 
Stücke vom 8. Januar dieses Jahres und der Verordnung vom 17. November 
1840 sowohl im Privat-Verkehre als bei den öffentlichen Kassen unbedingt 
nach Vorschrift anzunehmen sind, sollen auch von den im §. 3 der letztgedachten 
Verordnung bezeichneten geduldeten auslandischen Münzen bis auf Widerruf 
in Zahlungen bei den Postkassen im Großherzogthume zu dem unten bei- 
gesetzten Werthe in der neuen Landeswährung angenommen werden:
	        
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