Uegierungs- Blatt
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1841. Nummer 11. 17. Juli.
Miniserial-Bekanntmachung.
Von der Großherzoglich Sachsischen Staatsregierung ist mit der Königlich
Belgischen Staatsregierung, wegen wechselseitiger Freizügigkeit der beiderseitigen
Staatsunterthanen, die nachfolgende Uebereinkunft abgeschlossen worden:
Artikel 1.
Die Unterthanen des Großherzogthumes Sachsen Weimar-Eisenach
genießen fortan das Recht, innerhalb des ganzen Gebietes des König-
reichs Belgien, sey es durch Intestat-Erbfolge oder durch Testament,
ganz in der Weise erben und vererben zu können, wie Belgische Unter-
thanen, ohne deßhalb, weil sie Ausländer sind, der Vorauserhebung
irgend einer Abgabe unterworfen zu seyn, zu deren Zahlung nicht auch
die Eingebornen verpflichtet wären.
Umgekehrt genießen die Unterthanen des Königreichs Belgien das-
selbe Recht innerhalb des Gebietes des Großherzogthumes Sachsen
Weimar-Eisenach.
Dieselbe Gegenseitigkeit zwischen den Unterthanen beider Staaten
findet auch auf die Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
Artikel 2.
Von Gütern, die, aus welchem Rechtsgrunde es sey, Einwohnern
des Großherzogthumes Sachsen Weimar-Eisenach innerhalb des Königlich
Belgischen Gebietes oder Belgiern in dem Großherzogthume Sachsen
26