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das zum Schutze der Jagd auf Unserm Forst= und Jagd-Reviere Har-
disleben angestellte Personal an Förstern, Jägern und anderen Jagdge-
hülfen, ingleichen das zum Beistande dieses Personals kommandirte Mi-
litär wird ermächtigt und angewiesen, auf Jeden, welcher in dem ge-
nannten Reviere mit Schießgewehr betreten wird und auf Anrufen, still
zu stehen oder sein Gewehr abzulegen, sich dessen weigert, scharf zu schießen.
Urkundlich ist dieses Gesetz, welches sofort mit dessen Bekanntmachung
im Regierungs-Blatte in Kraft tritt, verfassungsmäßig vollzogen und mit
Unserm Großherzoglichen Staateinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar den 16. Juli 1841.
Acd mandatum Serenissimi speciale.
Freiherr von Gersdorff. Schweiter.
Gese 6
zum Schutze gegen den Wilddiebstahl auf
dem Großherzoglichen Forst= und Jagd-
Reviere Hardieleben.
II. Höchstem Befehle gemäß wird das durch unsere Verordnung vom
15. Oktober vorigen Jahres (Regierungs-Blatt vom Jahre 1810 S. 188)
ausgesprochene Verbot gegen die Ausführung von Pferden aus dem Großher=
zogthume über die Grenzen des Zollvereins hierdurch wieder aufgehoben, mit
dem Bemerken, daß auch von der Königlich Preußischen Staatsregierung und
von den übrigen, dem Zollvereine angehörigen Staaten die Zurückziehung des
gleichmäßig erlassenen Verbots demnächst erfolgen wird.
Weimar den 22. Juli 1841.
Großherzoglich Sächssche Landes-Oirektion.
F. von Schwendler.