Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

Kegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1841. Nummer 13. 11. August. 
  
  
  
Bekanutmach ung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Koöniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird das 
nachstehende Gesetz wegen Erhebung einer Steuer von den zur Zuckerbereitung 
zu verwendenden Runkelrüben andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 10. August 1841. 
Großherzoglich Sächmssche Landesregierung. 
Chr. Fr. C. v. Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Um dem in Folge des im Gesammt-Zollvereine zunehmenden Umfanges 
der Zuckerbereitung aus Runkelrüben für die Staatskasse mittelbar, durch den 
verminderten Verbrauch des Kolonial-Zuckers, zu besorgenden bedeutenden Aus- 
fall an der Zolleinnahme möglichst zu begegnen, ist in Gemäßheit einer unter 
den Staaten des Zollvereins getroffenen Uebereinkunft die Besteuerung des 
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