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inlaͤndischen Runkelruͤben- Zuckerd beschlossen worden, und es sollen zu diesem
Zwecke, unter im Voraus ertheilter Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde, vom
1. September 1841 ab, bis auf Weiteres, die folgenden Bestimmungen mit
der Maßgabe zur Anwendung gebracht werden, daß uͤberall da, wo in den—
selben, oder den sonst angezogenen gesetzlichen Vorschriften, von den Amtsbefug-
nissen des General-Inspektors des Thüringschen Zoll= und Handels-Vereins
die Rede ist, für die Aemter Allstedt, Oldisleben und Ostheim, mit Ausnahme
des zu dem letzteren gehörigen Ortes Melpers, soweit dort Runkelrüben-
Zucker-Fabriken bestehen oder noch errichtet werden sollten, Unser Landschafts-
Kollegium an die Stelle des General-Inspektors tritt.
8. 1.
i. Augemeine Der aus Runkelruͤben erzeugte Rohzucker wird mit einer Steuer belegt,
Bestmmun= über deren Höhe Folgendes festgesetzt wird:
10 Höbe drr a) Die Steuer soll in dem ersten Betriebsjahre, vom 1. September 1841
Steuer. bis dahin 1842, zehn Silbergroschen für den Zollzentner Rüben-
Rohzucker betragen.
b) Dieser Steuersatz wird auch im zweiten und dritten Betriebsjahre,
nämlich vom 1. September 1842 bis dahin 1843, und vom 1. Sep-
tember 1843 bis dahin 1844 beibehalten, wenn nach Zusammenrech--
nung des in dem vorangegangenen Betriebsjahre im gesammten Ver-
eine versteuerten Quantums Rübenzucker mit der im vorangegangenen
Kalenderjahre verzollten Menge ausländischen Zuckers sich ergiebt, daß
unter 100 Zentnern der also ermittelten Gesammtmenge weniger als
20 Zentner Rübenzucker begriffen sind.
Erreicht aber die Menge des Rübenzuckers 20 Prozent, so wird
die Steuer vom Zollzentner Rübenzucker auf 2 Thaler festgesetztz er-
reicht oder übersteigt sie endlich 25 Prozent der gesammten Zucker-
menge, so wird die Steuer auf 1 Thaler erhöht.
Die Steuer wird von den zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben erho-
ben und dabei bis auf weitere Bestimmung angenommen, daß zur Hervorbrin-
gung von Einem Zentner Rohzucker Zwanzig Zentner rohe Rüben erforder-
lich sind.
2) Wie selche
erhoben wird. g. 2.
E— a) Das Gewicht der Rüben wird, bevor solche auf die Zerkleinerungs=
wichtsermit=
telung. Apparate (Reibe= und Schneide-Maschinen) gelangen, durch Verwiegung