Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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ermittelt, zu welchem Behufe in jeder Runkelruͤben-Zucker-Fabrik und 
in jeder, von der eigentlichen Fabrik getrennt bestehenden Anstalt zur 
Vorrichtung von Rüben zur Zuckerbereitung eine Waage nebst den er- 
forderlichen Gewichten vorhanden seyn muß. 
b) Sind die Behältnisse, in welchen die Rüben zu den genannten Appa- 
raten transportirt werden, von wesentlich übereinstimmender Größe, 
so kann die Gewichtsermittelung, nach dem Ermessen der Steuerbehörde, 
durch Probeverwiegungen erleichtert werden. 
) Die zur Verwiegung nothwendigen mechanischen Verrichtungen ist der 
Fabrik-Inhaber schuldig, durch seine Arbeiter leisten zu lassen. 
4) Sollten für eine Fabrik, welche die Rüben im getrockneten (gedörrten) 
Zustande verarbeitet, dergleichen getrocknete (gedörrte) Rüben von an- 
deren Personen gekauft oder auf andere Weise erworben werden, 
so findet die Verwiegung derselben bei ihrer Einbringung in das Be- 
triebs-Lokal Statt, und es werden, behufs der Abgabenentrichtung, 
auf jeden Zentner getrocknete, sechs Zentner rohe Rüben gerechnet. 
Hierher ist jedoch der Fall, wenn Rübenzucker-Fabrikanten irgendwo ge- 
trocknete (gedörrte) Rüben selbst bereiten, oder für ihre Rechnung bereiten 
lassen, nicht zu rechnen. 
g. 8. 
Fuͤr Fabriken von unbedeutendem Umfange, wohin solche zu rechnen sind, 
welche innerhalb einer Betriebs-Periode (von der Rübenernte bis zur Er- 
schöpfung des Materials) weniger als 6000 Zentner rohe Rüben verarbeiten, 
kann, auf Grund der angemeldeten und revidirten Material-Vorräthe, eine 
Firation der zu entrichtenden Steuer eintreten. In diesem Falle unterbleibt 
die im §. 2 angeordnete spezielle Verwiegung der Rüben und es findet nur 
eine allgemeine Beaufsichtigung des Betriebs Scatt. 
Sollte jedoch im Laufe der Fabrikation sich ergeben, daß die Menge der 
zur Verarbeitung bestimmten Rüben unrichtig angegeben worden oder auf un- 
erlaubte Weise vermehrt werde, so ist, abgesehen von der dadurch verwirkten 
Strafe, die Steuerbehörde befugt, den Firations-Vertrag aufzuheben. 
g. 4. 
Ein Erlaß oder eine Zuruͤckzahlung der Steuer aus dem Grunde, weil 
der steuerpflichtige Gegenstand waͤhrend oder nach der Fabrikation unbrauch- 
bar geworden oder durch ein zufälliges Ereigniß verloren gegangen ist, wird 
nicht gewährt. 
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b) im Wege de 
Firation. 
5) Erlaß ode 
Erstaltung de 
Steuer.
	        
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