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g. 5.
r d Der vereinigte Betrieb der Zucker-Fabrikation aus Runkelrüben und aus
trichs. Kolonial-Zucker darf nur unter Beobachtung der von Unserem Staats-Mi-
nisterium, Departement der Finanzen, zur Verhütung von Mißbräuchen und
zum Schute des Steuer-Interesse zu treffenden Anordnungen Statt finden.
n r a) Wer, um Zucker aus Runkelrüben zu bereiten, eine Fabrik-Anlage
— machen oder sonst Einrichtungen treffen will, ist verpflichtet, solches
* Le- der Steuer-Hebestelle, in deren Bezirk die Fabrik liegt, mindestens
Steurr. sechs Wochen vor dem Beginn des ersten Betriebs schriftlich anzuzei-
ti’m gen und derselben spätestens acht Tage vor Eintritt dieses letztern
rme und e- Zeitpunktes eine Nachweisung, nach einem näher vorzuschreibenden Muster,
in doppelter Ausfertigung einzureichen, worin die Räaume zur Aufstel-
lung der Geräthe und zum Betriebe der Zuckerbereitung, einschlüssig
aller dazu gehörigen oder damit im Zusammenhang stehenden Vorbe-
reitungen und Operationen, die Raume zur Aufbewahrung der Rüben
und diejenigen zur Aufbewahrung der verschiedenen Fabrikate; ferner
die zu benutzenden feststehenden Geräthe, als: die Apparate zum Waschen,
Zerkleinern und Dörren der Rüben, zum Ertrahiren und Auspressen
des Rübensaftes, die Kessel, Pfannen und sonstigen Vorrichtungen zum
Kochen, Lautern und Klären des Zuckers u. s. w., ingleichen der in
Preußischen Quarten ausgedrückte Rauminhalt der Kessel und Pfannen,
von jedem dieser Geräthe besonders, genau und vollständig angegeben
seyn müssen.
Dieser Nachweisung muß ein Grundriß der Betriebsräume und der
Stellung der darin befindlichen feststehenden Geräthe, nach der von
der Steuerbehörde zu gebenden näheren Anleitung, zweifach beigefügt,
ein Exemplar, von der Steuerhebestelle bescheinigt, in dem Fabrik-Lokale
aufbewahrt und die darin bezeichnete Stellung der Geräthe so lange
unverändert beibehalten werden, als Abänderungen nicht durch Einrei-
chung eines anderweiten Grundrisses angezeigt worden sind.
IP) Nicht minder liegt den Inhabern von Runkelrüben-Zucker-Fabriken ob,
wenn neue Geräthe der unter a bezeichneten Art angeschafft oder die
bereits angemeldeten ganz oder zum Theil abgeändert werden, vor
oder unmittelbar nach dem Empfange der Geräthe der Steuer-Hebe-
stelle davon Anzeige zu machen und dieselben nicht ohne die von der
letzteren zu ertheilende amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen.
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