Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

8 Anmeldung 
des Betriebs. 
t) Einreichung 
von Material= 
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zeichnissen. 
7) Verpstich 
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und solche dem General-Inspektor des Thüringschen Zoll= und Hau- 
dels-Vereins, seinen Amtsgehülfen und dem Ober-Komtroleur jederzeit, 
andern Beamten aber nur, wenn dieselben dazu von dem General- 
Inspektor besonders beauftragt sind, auf Erfordern vorzulegen. 
Den mit der Kontrole beauftragten Steuerbeamten muß in dem Fabrik- 
Gebäude die Mitbenutzung eines erwärmten, mit den zum Schreiben 
erforderlichen Mobilien ausgestatteten Lokals zum Aufenthalt und darin 
ein verschließbares Behältniß zur Aufbewahrung von Papieren einge- 
raumt werden. 
g. 10. 
Wenn eine neu angelegte Runkelrüben-Zucker-Fabrik zuerst, oder eine 
außer Thätigkeit gewesene altere Anlage der Art wieder in Betrieb 
gesetzt werden soll, so muß der Inhaber solches der Steuer-Hebestelle des 
Bezirks vierzehn Tage vor dem muthmaßlichen Beginn des Betriebs 
schriftlich anzeigen und sich von derselben eine Bescheinigung darüber 
ertheilen lassen. 
Befinden sich Geräthe unter amtlichem Verschluß, so veranlaßt die 
Steuer-Hebestelle, daß sich ein Beamter zur Abnahme desselben recht 
zeitig in der Fabrik einfinde. 
S. 11. 
Wer Zucker aus Runkelrüben bereitet, hat im Herbste jeden Jahres, 
drei Tage nach Beendigung der Ernte, und, wenn diese über den 
Schluß des Monats November hinaus dauern sollte, spatestens am 
letzten Tage des gedachten Monats der Steuer-Hebestelle ein nach ei- 
nem besondern Muster anzufertigendes Verzeichniß seiner sämmtlichen 
Rübenvorräthe, worin zugleich der Ort ihrer Aufbewahrung angegeben 
seyn muß, zweifach einzureichen, auch jeden fernern Zugang an Rüben 
zur Nachtragung in dem Verzeichnisse sogleich anzumelden. 
Das eine Eremplar dieses Verzeichnisses wird, mit dem Visa der 
Steuer-Hebestelle versehen, zurückgegeben und muß in dem Betriebs- 
Lokale reinlich dergestalt aufbewahrt werden, daß solches auf Erfor- 
dern sogleich vorgelegt werden kann. 
12. 
Die in dem gegenwärtigen Gesetze und insbesondere in den vorstehenden 
#. 6 bis 11 ertheilten Kontrole-Vorschriften ist nicht nur Derjenige, welcher 
die Zucker-Fabrikation betreibt oder für seine Rechnung betreiben läßt, son- 
dern auch ein Jeder, welcher dabei beschäftigt ist, zu beobachten schuldig.
	        
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