8 Anmeldung
des Betriebs.
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und solche dem General-Inspektor des Thüringschen Zoll= und Hau-
dels-Vereins, seinen Amtsgehülfen und dem Ober-Komtroleur jederzeit,
andern Beamten aber nur, wenn dieselben dazu von dem General-
Inspektor besonders beauftragt sind, auf Erfordern vorzulegen.
Den mit der Kontrole beauftragten Steuerbeamten muß in dem Fabrik-
Gebäude die Mitbenutzung eines erwärmten, mit den zum Schreiben
erforderlichen Mobilien ausgestatteten Lokals zum Aufenthalt und darin
ein verschließbares Behältniß zur Aufbewahrung von Papieren einge-
raumt werden.
g. 10.
Wenn eine neu angelegte Runkelrüben-Zucker-Fabrik zuerst, oder eine
außer Thätigkeit gewesene altere Anlage der Art wieder in Betrieb
gesetzt werden soll, so muß der Inhaber solches der Steuer-Hebestelle des
Bezirks vierzehn Tage vor dem muthmaßlichen Beginn des Betriebs
schriftlich anzeigen und sich von derselben eine Bescheinigung darüber
ertheilen lassen.
Befinden sich Geräthe unter amtlichem Verschluß, so veranlaßt die
Steuer-Hebestelle, daß sich ein Beamter zur Abnahme desselben recht
zeitig in der Fabrik einfinde.
S. 11.
Wer Zucker aus Runkelrüben bereitet, hat im Herbste jeden Jahres,
drei Tage nach Beendigung der Ernte, und, wenn diese über den
Schluß des Monats November hinaus dauern sollte, spatestens am
letzten Tage des gedachten Monats der Steuer-Hebestelle ein nach ei-
nem besondern Muster anzufertigendes Verzeichniß seiner sämmtlichen
Rübenvorräthe, worin zugleich der Ort ihrer Aufbewahrung angegeben
seyn muß, zweifach einzureichen, auch jeden fernern Zugang an Rüben
zur Nachtragung in dem Verzeichnisse sogleich anzumelden.
Das eine Eremplar dieses Verzeichnisses wird, mit dem Visa der
Steuer-Hebestelle versehen, zurückgegeben und muß in dem Betriebs-
Lokale reinlich dergestalt aufbewahrt werden, daß solches auf Erfor-
dern sogleich vorgelegt werden kann.
12.
Die in dem gegenwärtigen Gesetze und insbesondere in den vorstehenden
#. 6 bis 11 ertheilten Kontrole-Vorschriften ist nicht nur Derjenige, welcher
die Zucker-Fabrikation betreibt oder für seine Rechnung betreiben läßt, son-
dern auch ein Jeder, welcher dabei beschäftigt ist, zu beobachten schuldig.