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chdihntren c) Bei fernerer Wiederholung des Vergehens und nach vorhergegangener
zur Vollziehung gebrachter oder gesetzlich vollziehbarer Verurtheilung
in die Strafe des ersten Rückfalls (litt. b), ist der sechszehnfache Be-
trag der nicht erlegten Steuer oder, wenn solcher 50 Thaler nicht er-
reicht, dieser letztere Betrag als Strafe verwirkt.
« · §0 16.
ewren a) Die Uebertretung aller übrigen, in diesem Gesetze enthaltenen Bestim-
mungen. mungen und der in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt
gemachten Verwaltungsvorschriften soll mit einer Geldbuße von 1 bis
10 Thalern geahndet werden.
b) Außerdem treten die Strafen ein, welche das Gesetz wegen Besteuerung
des Branntweins vom 13. Dezember 1833 in den §§. 33, 35 und
37 bis einschlüssig 40 androhen.
c) In Ansehung des Verfahrens gegen die Kontravenienten kommen die
Vorschriften des gedachten Gesetzes vom 13. Dezember 1833 ö. 41
bis einschlüssig 43 und 45 bis einschlüssig 47, sowie die S§. 27, 32
bis 50 und 55 bis 60 einschlüssig des Gesetzes wegen Untersuchung
und Bestrafung der Zollvergehen vom 1. Mai 1838 zur Anwendung.
. 17.
smm* Die Inhaber von Runkelrüben-Zucker-Fabriken sind verpflichtet, inner-
halb der letzten drei Tage des Monats August 1841 ihre Vorraäthe an Zucker-
Fabrikaten und Halb-Fabrikaten der Steuerbehörde anzumelden, welche befugt
ist, die Richtigkeit der Anmeldung durch Revision der Waarenlager und nöthi-
genfalls durch Gewichtsermittelung zu prüfen.
urkundlich ist dieses Patent verfassungsmaäßig vollzogen und mit Unserm
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar den 9. August 1841.
Aad mandatum Serenissimi speciale.
C. W. Freiherr von Fritsch. Schweitzer.
Gese 6
wegen Erhebung einer Steuer von den
zur Zuckerbereitung zu verwendenden
Runkelrüben.