Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Seine Durchlaucht, der Fuͤrst von Reuß-Schleitz und 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß-Lobenstein und Ebers- 
dorf: 
den Großherzoglich Sächsischen geheimen Legations-Rath Ottokar 
Thon, Ritter des Großherzoglich Sächsischen Hausordens vom weißen 
Falken, des Herzoglich Sachsen Ernestinischen Hausordens, des Königlich 
Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse, des Civil-Verdienst- 
ordens der Königlich Baierschen Krone und des Königlich Sachsischen 
Civil-Verdienstordens und Kommandeur zweiter Klasse des Kurfürstlich 
Hessischen Hausordens vom goldenen Löwen; 
Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog von Nassau: 
Höchst-Ihren Geheimrath und Regierungs-Direktor Wilhelm Magde- 
burg, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens zweiter 
Klasse und Kommandeur erster Klasse des Herzoglich Sachsen Ernesti- 
nischen Hausordensz; 
der Senat der freien Stadt Frankfurt: 
den Senator Eduard Franz Souchay, Doktor beider Rechte, Ritter 
des Civil-Verdienstordens der Königlich Baierschen Krone, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratifikation, folgender 
Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereins wird vorldufig auf weitere 
zwölf Jahre, vom 1. Januar 1842 anfangend, also bis zum letzten Dezem- 
ber 1853 festgesetzt. Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Ver- 
träge vom 22. und 80. März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. 
Dezember 1835 und vom 2. Januar 1836 auch ferner, jedoch mit den in 
den folgenden Artikeln enthaltenen Modifikationen und zusätzlichen Bestimmun- 
gen, in Kraft. 
Artikel 2. 
Der die gemeinschaftlichen Anmeldestellen an den Binnengrenzen zwischen 
Baiern, Württemberg und Baden einerseits und den übrigen Vereinslanden 
andererseits betreffende Artikel 8 der Zollvereinigungs-Verträge vom 22. 
und 30. März und 11. Mai 1833 und vom 12. Mai 1835 tritt außer 
Wirksamkeit, und es unterliegt in der Folge der Verkehr mit Handelögegen-
	        
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