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ständen an den bezeichneten Binnengrenzen keiner weitern Beaufsichtigung, als
jener, die zum Behufe der Erhebung innerer Steuern (Artikel 8) in dem
einen oder andern Vereinsstaate erforderlich ist.
Artikel 3.
Was die in den Artikeln 11 und 12 der Zollvereinigungs-Verträge vom
22. und 80. März und vom 11. Mai 1833, ferner vom 12. Mai 1835,
ingleichen in den Artikeln 8 und 9 der Zollvereinigungs-Verträge vom 10.
ODezember 1835 und 2. Januar 1836 gedachten inneren Steuern betrifft,
welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zu-
bereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt
sind, so wird es auch ferner von allen Theilen als wünschenswerth anerkannt,
hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze in ih-
ren Staaten thunlichst hergestellt zu sehen, weshalb ihr Bestreben auf Herbei-
führung einer solchen Gleichmäßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrer
Staaten zu gleichen inneren Steuercinrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaft-
lichkeit der Steuererträge, gerichtet bleiben wird. Bis dahin, wo dieses Ziel
erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs
mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Ver-
meidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der innern Steuer-
Systeme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichhekt der Steuersätze, so-
wohl für die Produzenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen Pereins-
staaten erwachsen könnten — abgesehen von der Besteuerung des im Umfange
des Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die besonders getroffenen
Vereinbarungen Bezug genommen wird — folgende Grundfätze in Anwen-
dung kommen.
I. Hinßchtlich der ausländischen Erzeugunisse.
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung
vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Eingangsgut
oder Durchgangögut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde
des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von
welchen, dafern sie zu den tarifmaßig zollfreien gehören, durch Bescheinigungen
der Grenz-Zollämter nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande eingeführt wor-
den sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sey es für Rechnung
des Staates, oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen erhoben
werdenz jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren