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Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf
anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des auslaͤn-
dischen, inlaͤndischen oder vereinslaͤndischen Ursprungs allgemein gelegt sind.
ILI. Hin sichtlich der inlãndischen und vereinsländischen
Erzengnisse. «
1) Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenstaͤnden, welche nur
durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen andern Ver-
einsstaat oder nach dem Auslande gefuͤhrt zu werden, duͤrfen innere
Steuern weder fuͤr Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Kom-
munen oder Korporationen erhoben werden.
2) Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervor-
bringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ru-
henden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben,
sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen
a) dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inlandische und gleich-
namige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig,
Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Taback, Mehl und andere
Mühlen-Fabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren
und Fett gelegt werden dürfen. Auch wird man sich,
b) soweit nöthig, über bestimmte Satze verständigen, deren Betrag
bei Abmessung der Steuern nicht überschritten werden soll.
3) Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach
zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Be-
handlung dergestalt Statt finden, daß das Erzeugniß eines andern
Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigern
Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Ver-
einsstaaten, besteuert werden darf. In Gemahheit dieses Grundsatzes
wird Folgendes festgesetzt:
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine
innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische
Erzeugniß nicht besteuern. Jedoch soll auSnahmsweise denjenigen
Vereinsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt wird, freistehen,
eine Abgabe von dem vereinsländischen Weine nach den besonders
getroffenen Verabredungen zu erheben.
b) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Kon-
sumtions-Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der