Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem 
Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustim- 
mung des letztern, getroffen werden. 
5) Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Kor- 
porationen, sey es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich 
bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion be- 
stimmt sind, nach den deshalb getroffenen besonderen Vereinbarungen 
bewilligt werden, und es sollen dabei die vorstehend unter II 2 b 
gegebene Bestimmung und der unter II 3 ausgesprochene allgemeine 
Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Er- 
zeugnisse anderer Vercinsstaaten, eben so, wie bei den Staatssteuern, 
in Anwendung kommen. 
Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder 
Korporationen überall nicht erhoben werden. 
6) Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig, 
a) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen 
noch gültigen Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der 
Folge eintretenden Veränderungen, sowie von den Gesetzen und 
Verordnungen über neu einzuführende Steuern, 
b) hinsichtlich der Kommunal= 2c. Abgaben aber darüber, in welchen 
Orten, von welchen Kommunen oder Korpoxationen, von welchen 
Gegenständen, in welchem Betrage und auf welche Weise dieselben 
erhoben werden, 
vollständige Mittheilung machen. 
Artikel 4. 
Da die hohen kontrahirenden Theile eine Besteuerung des im Umfange 
des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers für nothwendig erachtet haben, 
so ist hierüber die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen worden, die 
einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrags bilden und ganz so angesehen 
werden soll, als wenn sie in diesen selbst aufgenommen wäre. 
Dieselben sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die Fabrikation 
vom Zucker oder Sirop aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Run- 
kelrüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewin- 
nen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer 
übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzucker-Steuer verabre. 
deten Grundsätzen zu unterwerfen seyn würde. 
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