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Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem
Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustim-
mung des letztern, getroffen werden.
5) Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Kor-
porationen, sey es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich
bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion be-
stimmt sind, nach den deshalb getroffenen besonderen Vereinbarungen
bewilligt werden, und es sollen dabei die vorstehend unter II 2 b
gegebene Bestimmung und der unter II 3 ausgesprochene allgemeine
Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Er-
zeugnisse anderer Vercinsstaaten, eben so, wie bei den Staatssteuern,
in Anwendung kommen.
Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder
Korporationen überall nicht erhoben werden.
6) Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig,
a) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen
noch gültigen Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der
Folge eintretenden Veränderungen, sowie von den Gesetzen und
Verordnungen über neu einzuführende Steuern,
b) hinsichtlich der Kommunal= 2c. Abgaben aber darüber, in welchen
Orten, von welchen Kommunen oder Korpoxationen, von welchen
Gegenständen, in welchem Betrage und auf welche Weise dieselben
erhoben werden,
vollständige Mittheilung machen.
Artikel 4.
Da die hohen kontrahirenden Theile eine Besteuerung des im Umfange
des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers für nothwendig erachtet haben,
so ist hierüber die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen worden, die
einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrags bilden und ganz so angesehen
werden soll, als wenn sie in diesen selbst aufgenommen wäre.
Dieselben sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die Fabrikation
vom Zucker oder Sirop aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Run-
kelrüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewin-
nen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer
übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzucker-Steuer verabre.
deten Grundsätzen zu unterwerfen seyn würde.
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