Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Artikel 5. 
In Bezug auf das Münzwesen haben die kontrahirenden Regierungen sich 
bereits durch die Konvention vom 30. Juli 1888 über die Annahme einer 
gleichen Grundlage für ihr Münz-System und über die Ausprägung einer ge- 
meinschaftlichen, in allen Vereinsstaaten gleich dem eigenen Landesgelde anzu- 
nehmenden Vereinsmünze geeinigt, und es werden dieselben auch fernerhin der 
weitern Ausbildung ihrer Münzverfassung auf der hierdurch gegebenen gemein- 
schastlichen Grundlage ihre Sorgfalt widmen. Hiernach bewendet es bei den 
Stipulationen der bisherigen Zollvereinigungs-Verträge dahin, daß 
1) der gemeinschaftliche Zoll-Tarif auch fortan in zwei Hauptabtheilungen 
nach dem Vierzehnthaler-Fuße und nach dem 244 Guldenfuße ausge- 
fertigt wird, und daß 
2) die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Aus- 
nahme der Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Münz- 
Konvention festgestellten Gleichwerthung von vier Thalern gegen sieben 
Gulden bei allen Zoll-Hebestellen des Vereins angenommen werden. 
Was aber 
3) die Goldmünzen betrifft, so bleibt einer jeden Vereinöregierung die Be- 
stimmung, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zoll- 
Hebestellen ihres Landes angenommen werden sollen, überlassen. 
Artikel 6. 
Für das Zollgewicht wird auch ferner der bereits in dem jetzt geltenden 
Vereins-Zolltarife in Anwendung gebrachte Zollzentner die gemeinschaftliche Norm 
geben. Daneben aber werden die kontrahirenden Regierungen ferner ihre 
Sorgfalt dahin richten, auch für das Maß= und Gewichts-System ihrer Län- 
der im Allgemeinen die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschens- 
werthe Uebereinstimmung herbeizuführen. 
Artikel 7. 
In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Ab- 
gaben soll statt der Bestimmungen des Artikels 22 der Zollvereinigungs-Ver- 
träge vom 22. und 80. März, auch 11. Mai 1833, sowie vom 12. Mai 
1835, ingleichen des Artikels 18 der Zollvereinigungs-Verträge vom 10. De- 
zember 1835 und 2. Januar 1886 Folgendes in Amvendung kommen:
	        
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