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Artikel 5.
In Bezug auf das Münzwesen haben die kontrahirenden Regierungen sich
bereits durch die Konvention vom 30. Juli 1888 über die Annahme einer
gleichen Grundlage für ihr Münz-System und über die Ausprägung einer ge-
meinschaftlichen, in allen Vereinsstaaten gleich dem eigenen Landesgelde anzu-
nehmenden Vereinsmünze geeinigt, und es werden dieselben auch fernerhin der
weitern Ausbildung ihrer Münzverfassung auf der hierdurch gegebenen gemein-
schastlichen Grundlage ihre Sorgfalt widmen. Hiernach bewendet es bei den
Stipulationen der bisherigen Zollvereinigungs-Verträge dahin, daß
1) der gemeinschaftliche Zoll-Tarif auch fortan in zwei Hauptabtheilungen
nach dem Vierzehnthaler-Fuße und nach dem 244 Guldenfuße ausge-
fertigt wird, und daß
2) die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Aus-
nahme der Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Münz-
Konvention festgestellten Gleichwerthung von vier Thalern gegen sieben
Gulden bei allen Zoll-Hebestellen des Vereins angenommen werden.
Was aber
3) die Goldmünzen betrifft, so bleibt einer jeden Vereinöregierung die Be-
stimmung, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zoll-
Hebestellen ihres Landes angenommen werden sollen, überlassen.
Artikel 6.
Für das Zollgewicht wird auch ferner der bereits in dem jetzt geltenden
Vereins-Zolltarife in Anwendung gebrachte Zollzentner die gemeinschaftliche Norm
geben. Daneben aber werden die kontrahirenden Regierungen ferner ihre
Sorgfalt dahin richten, auch für das Maß= und Gewichts-System ihrer Län-
der im Allgemeinen die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschens-
werthe Uebereinstimmung herbeizuführen.
Artikel 7.
In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Ab-
gaben soll statt der Bestimmungen des Artikels 22 der Zollvereinigungs-Ver-
träge vom 22. und 80. März, auch 11. Mai 1833, sowie vom 12. Mai
1835, ingleichen des Artikels 18 der Zollvereinigungs-Verträge vom 10. De-
zember 1835 und 2. Januar 1886 Folgendes in Amvendung kommen: