Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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1) Der Ertrag der Eingangsabgaben wird nach Abzug 
a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen 
und in dem Grenzbezirke fuͤr den Schutz und die Erhebung der 
Zölle erforderlich sind (Artikel 30 der Verträge vom 22. und 80. 
Maärz, auch 11. Mai 1833, sowie vom 12. Mai 1835 und Ar- 
tikel 26 des Vertrags vom 10. Dezember 1835), 
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
c) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen 
erfolgten Steuervergütungen und Ermaäßigungen, 
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhaltnisse der Bevöl- 
kerung, mit welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt. 
2) Der Ertrag der Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben wird, 
a) soweit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provin- 
zen des Königreichs Preußen (also mit Ausnahme der Provinz 
Westphalen und der Rheinprovinz), im Königreiche Sachsen und 
im Gebiete des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins eingehen, 
zwischen Preußen, Sachsen und den Staaten des Thüringischen 
Vereins nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße, da- 
gegen 
b) soweit vieselben bei den Hebestellen in den übrigen Vereinstheilen 
eingehen, nach der Bevölkerung dieser Vereinstheile unter die be- 
treffenden Staaten 
vertheilt, und zwar lediglich nach Abzug der Rückerstattungen für un- 
richtige Erhebungen und der auf dem Grunde besonderer gemeinschaft- 
licher Verabredungen erfolgten Steuervergütungen und Ermäßigungen. 
8) Bei der nach den Satzen 1 und 2 Statt findenden Vertheilung der 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben wird die Bevölkerung 
solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem andern 
der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jähr- 
lich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revenüen zu lei- 
stenden Zahlung, dem Zoll-Systeme desselben beigetreten sind oder etwa 
künftig noch beitreten werden, in die Bevölkerung desjenigen Staates 
eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. 
4) Der Stand der Bevolkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle 
drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben von den Ver- 
einsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden. 
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