Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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5) unter Beruͤcksichtigung der besonderen Verhaͤltnisse, welche hinsichtlich 
des Verbrauchs an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt 
obwalten, ist wegen des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen 
Einnahmen ein besonderes Abkommen getroffen. 
Artikel 8. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spatestens zwei Jahre vor dessen 
Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf weitere zwölf Jahre und so fort von 
zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden. 
Derselbe soll unverzüglich zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Theile 
vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll spätestens 
binnen acht Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin den 8. Mai 1841. 
(gez.) Kuhlmeyer. Eichmann. Bever. v. Zahn. Frh. v. Linden. 
S 6 6 6 
Hauber. Regenauer. v. Frankenberg-Ludwigsdorff. Schwedes. 
Frh. v. Schäffer-Bernstein. Biersack. Thon. Magdeburg. Souchay. 
G & 6 6 0
	        
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