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Uebereinkunft
zwischen
Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll= und Handels-
Vereine verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
wegen der Besteuerung des Runkelrüben-Zuckers.
Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortsetzung des Zoll= und
Handels-Vereins betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierun-
gen die folgende Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Runkelrüben-Zuckers
getroffen worden.
Artikel 1.
Der im Umfange des Zollvereins aus Runkelrüben verfertigte Zucker soll
mit einer überall gleichen Steuer belegt werden, deren Ertrag gemeinschaftlich
tsst, und nach den namlichen Grundsätzen, wie das Einkommen an Eingangs-
zöllen, unter die Vereinsstaaten getheilt wird.
Neben dieser Steuer darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem
Runkelrüben-Zucker weder für Rechnung des Staats noch für Rechnung der
Kommunen erhoben werden.
Artikel 2.
Die Besteuerung nach einem überall gleichen Steuersatze tritt mit dem
1. September 1841 ein; die Gemeinschaftlichkeit des Steuereinkommens da-
gegen wird bis zum 1. September 1844 auösgesetzt, um auf der Grundlage
der während dieses dreijahrigen Zeitraums zu gewinnenden Erfahrungen zuvor
die angemessenste Besteucrungsweise zu ermitteln und eine allgemeine und über-
einstimmende Gesebgebung zu vereinbaren.
Vereinigungen mehrer Vereinsstaaten zu dem Zwecke, noch vor dem
1. September 1844 eine übereinstimmende Gesetzgebung und Verwalktung
rücksichtlich der Steuer vom Rübenzucker, unter Gemeinschaftlichkeit des Er-
trages der letztern, einzuführen, sind jedoch durch diese Bestimmung nicht aus-
geschlossen.