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Artikel 8.
Während des Zeitraums vom 1. September 1841 bis dahin 1844 bleibt
die Wahl der Besteuerungsweise dem Ermessen einer jeden Vereinsregierung
in der Art anheimgestellt, daß sie die Rübenzucker-Steuer entweder
a) von dem fertigen Fabrikate oder
b) von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden rohen Rüben, und
zwar entweder bei deren Einbringung in die Aufbewahrungsräume,
oder unmittelbar vor ihrer Verwendung zur Fabrikation
erheben lassen kann.
Artikel 4.
Ueber die Höhe des Steuersatzes wird Folgendes bestimmt:
a) die Steuer soll in dem ersten Betriebsjahre, vom 1. September
1811 bis dahin 1842, zehen Silbergroschen (35 Kreuzer) für den
Jollzentner Rüben-Rohzucker betragen;
b) dieser Steuersab wird auch im zweiten und dritten Betriebsjahre,
namlich vom 1. September 1842 bis dahin 1843 und vom 1. Sep-
tember 1843 bis dahin 1844 beibehalten, wenn nach Zusammen-
rechnung des in dem vorangegangenen Betriebsjahre im gesammten
Vereine versteuerten Quantums Rübenzucker mit der im vorangegan-
genen Kalenderjahre verzollten Menge ausländischen Zuckers sich er-
giebt, daß unter 100 Zentnern der also ermittelten Gesammtmenge
weniger als 20 Zentner Rübenzucker begriffen sind.
Erreicht aber die Menge des Rübenzuckers 20 Prozent, so wird
die Steuer vom Zollzentner Rübenzucker auf 3 Thaler (1 Gulden
10 Kreuzer) festgesetzt; erreicht oder übersteigt sie endlich 25 Pro-
zent der gesammten Zuckermenge, so wird die Steuer auf 1 Thaler
(1 Gulden 45 Kreuzer) erhöht.
Artikel 5.
Die Vereinsregierungen werden sich die von ihnen in Gemäßheit der Ar-
tikel 2, 8 und 4 erlassenen Gesetze, Verordnungen und Instruktionen mitthei-
len, und raumen sich gegenseitig das Recht ein, durch die Vereins-Bevollmach=
tigten oder durch besondere Kommissare von der Ausführung der getroffenen
Steuereinrichtungen und deren Ergebnissen Kenntniß zu nehmen.