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Artikel 6.
Nach dem Ablaufe der dreijaͤhrigen Periode, also mit dem 1. September
1844 tritt in Absicht der Besteuerung des Ruͤbenzuckers eben so, wie solches
hinsichtlich der gemeinschaftlichen Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Zölle
der Fall ist, eine völlig übereinstimmende Gesetzgebung und Verwaltung in
sämmtlichen Bereinsstaaten ein.
Artikel 7.
Bei Abmessung der Steuer von dem Rübenzucker wird alsdann nach fol-
genden Grundsätzen verfahren werden:
a) Der Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Sirop und die Steuer
vom vereinsländischen Rübenzucker zusammen sollen für den Kopf der
jeweiligen Bevölkerung des Zollvereins jährlich mindestens eine Brutto-
Einnahme gewähren, welche dem Ertrage des Eingangszolls vom aus-
ländischen Zucker und Sirop für den Kopf der Bevölkerung im Durch-
schnitte der drei Jahre 1823 gleichkommt.
b) Der Betrag der Rübenzucker-Steuer wird jedesmal für einen dreijah-
rigen, vom 1. September an laufenden Zeitraum festgesetzt und we-
wigstens 8 Wochen vor Anfang des letztern öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig mit der Röbenzucker = Steuer werden auch die Ein-
gangs-Zollsätze für den auslandischen Zucker und Sirop festgestellt,
verkündigt und in Anwendung gebracht, daher solche aus der Reihe
der übrigen, mit dem Kalenderjahre laufenden Sätze des Zoll-Tarifs
ausscheiden.
c) Die Steuer vom vereinsländischen Rübenzucker wird gegen den Ein-
gangszoll vom ausländischen Zucker stets fo viel niedriger gestellt wer-
den, als nöthig ist, um der inländifchen Fabrikation einen angemessenen
Schutz zu gewähren, ohne zugkeich die Konkurrenz des ausländischen
Zuckers auf eine, die Einkünfte des Vereins oder das Interesse der
Konsumenten gefährdende Weise zu beschränken.
d) In keinem Falle, und wenn auch dereinst die Einnahme an Ein-
gangszoll vom ausländischen Zucker hinter dem durchschnittlichen
Ertrage der Jahre 1823 nicht zurückbleiben sollte, wird die Steuer
vom Rüben-Rohzucker unter den Betrag von 20 Prozent des Zoll-
*Nl für ausländischen, zum Versieden eingehenden Rohzucker gestellt
werden.