201
Vertrag
zwischen
Preußen, Sachsen und den zu dem Thüringischen Zoll= und Handels-
Vereine verbundenen Staaten, wegen Fortsetzung der Verträge vom
30. März und 11. Mai 1833 über die gleiche Besteuerung
innerer Erzeugnisse.
Seine Majestät, der König von Preußen, Seine Mojestät, der König
von Sachsen, und die außer Seiner Majestät, dem Könige von Preußen, noch
bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Souveraine sind
übereingekommen, gleichzeitig mit den zwischen den Gliedern des Gesammt-
Zoll= und Handels-Vereins wegen dessen Fortsetzung eingeleiteten Verhandlun-
gen auch besondere Unterhandlungen in Beziehung auf die Fortsetzung der zwi-
schen Ihnen bestehenden Verträge vom 30. März und 11. Mai 1833 wegen
gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse eröffnen zu lassen. Dem gemäß ist von
den ernannten Bevollmächtigten, namlich:
Seiner Majestät, des Königs von Preußen:
Allerhöchst-Ihrem geheimen Legations-Rathe Ernst Michaelis, Nitter
des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse mir der
Schleife, Offizker der französischen Ehrenlegion, Kommandeur des Civil-
Verdienstordens der Königlich Baierschen Krone, Rikter des Königlich
Sccchsischen Civil-Verdienstordens, Komthur des Ordens der Königlich
Württembergschen Krone, Kommandeur des Großherzoglich Badenschen
Ordens vom Zähringer Lôwen, Kommandeur zweiter Klasse des Kur-
fürstlich Hessischen Hausordens vom goldenen L#öwen und des Groß-
herzoglich Hessischen Ludwigs-Ordens, Komthur des Großherzoglich
Scchsischen Hausordens vom weißen Falken und des Herzoglich Anhalt-
schen Gesammt-Hausordens Albrecht des Bären, und
Allerhöchst-Ihrem geheimen Ober-Finanzrathe Adolph George Theo-
dor Pochhammer, Ritter des Koöniglich Preußischen rothen Adler-
Ordens dritter Klasse mit der Schleife, Ritter des Civil-Verdienst-
ordens der Königlich Baierschen Krone, des Königlich Hannöverschen
Guelphen-Ordens und des Ordens der Königlich Württembergschen
Krone;
21