Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Artikel 2. 
Die Unterthanen Seiner Majestaͤt, des Koͤnigs von Preußen, und die 
der übrigen Mitglieder des Handels= und Zoll-Vereins oder ihre Rechtsnach- 
folger sollen in allen Theilen des Ottomanischen Reiches alle Gegenstände 
ohne Ausnahme, mögen es Erzeugnisse des Bodens oder der Industrie dieses 
Landes sein, kaufen dürfen, sei es in der Absicht damit Handel im Innern 
treiben zu wollen, oder selbige auszuführen. Die Hohe Pforte verpflichtet 
sich ausdrücklich, alle Monopole, welche die Produkte des Ackerbaues und die 
übrigen Erzeugnisse ihres Reiches, welcher Art diese seyn mögen, betreffen, 
abzuschaffen, sowie Sie auch auf den Gebrauch der Teskeres Verzicht leister, 
welche von den Ortsbehörden Behufs des Ankaufs dieser Waaren oder des 
Transports der gekauften von einem Orte zum anderen erbeten worden sind. 
Jeder Versuch, welcher von irgend einer Behörde gemacht werden sollte, um 
die Preußischen Unterthanen oder dic der übrigen Mitglieder des Handels- 
und Zoll-Vereins zu zwingen, sich mit dergleichen Erlaubnißscheinen oder Tes- 
keres zu versehen, soll als eine Verletzung der Verträge angesehen werden, 
und die Hohe Pforte wird sofort mit Strenge alle Veziere oder andere Be- 
amte, welchen eine solche Verlebung zur Last fallr, bestrafen, und Sie wird 
die Preußischen Unterthanen sowie diejenigen der übrigen Staaten des Ver- 
eins wegen der Verluste oder Beschwerungen, welche dieselben erweislich er- 
fahren haben, schadlos halten. 
Artikel 3. 
Die Preußischen Kaufleute und die der übrigen Staaten des Hawels- 
und Zoll-Vereins oder ihre Rechtsnachfolger, welche irgend ein Erzeugniß des 
Bodens oder der Industrie der Türkei zu dem Zwecke kaufen werden, um 
solches für den Verbrauch im Innern des Ottomanischen Reiches wieder zu 
verkaufen, sollen bei dem Ankauf oder bei dem Verkauf dieselben Abgaben 
zahlen, welche unter gleichen Umständen von den Muselmannischen Unterthanen 
oder von den meist begünstigten Rajas, welche sich mit dem Handel im In- 
nern beschäftigen, entrichtet werden. 
Artikel 41. 
Jedes Erzeugniß des Bodens oder der Industrie der Türkei soll, wenn 
es für die Ausfuhr gekauft ist, frei von jeder Art von Belastung und Abgabe 
durch die Preußischen oder durch die Kaufleute der übrigen Staaten des Han-
	        
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