Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Alle Waaren, welche in die Türkei eingeführt werden, um nach anderen 
Ländern gebracht zu werden, oder welche in den Händen des Einführenden 
dleiben und von diesem nach anderen Ländern versendet werden, um dort ver- 
kauft zu werden, sollen nur die erste Eingangsabgabe von Drei vom Hundert 
entrichten, ohne daß man dieselben unter irgend einem Vorwande anderen Ab- 
gaben unterwerfen darf. 
Artikel 8. 
Die von den Preußischen Handelsschiffen bei ihrer Durchfahr durch die 
Dardanellen und durch den Bosporus nachgesuchten Fermans sollen ihnen stets 
in der Weise behändigt werden, daß daraus so wenig Aufenthalt wie mög- 
lich entsteht. 
Artikel 9. 
Die Hohe Pforte genehmigt, daß die in Folge gegenwärtiger Ueberein- 
kunft erlassenen Verordnungen in allen Theilen des Ottomanischen Reiches, das 
beißt, in den in Europa und Asien belegenen Besibungen Seiner Kaiserlichen 
Majestat, des Sultans, in Egypten und in den übrigen der Hohen Pforte 
gehörigen Theilen von Afrika in Ausführung kommen, und daß selbige auf 
alle Klassen Ottomanischer Unterthanen Anwendung finden. 
Artikel 10. 
In Gemäßheit der zwischen Preußen und der Hohen Pforte bestehenden 
Gewohnheit, und um jeder Schwierigkeit und jeder Verzögerung bei Schätzung 
des Werthes der von den Preußischen Unterthanen in die Türkei eingeführten 
oder aus den Ottomanischen Staaten ausgeführten Gegenstände vorzubeugen, 
sind alle vierzehn Jahre in der Kenntniß des Handels beider Länder erfahrene 
Kommissarien ernannt worden, um durch einen Tarif den Betrag an Gelde 
in der Münze des Großherrn festzustellen, welcher als Abgabe von Drei vom 
Hundert von dem Werthe jedes Gegenstandes gezahlt werden soll. Da nun 
der Zeitraum der vierzehn Jahre, während welcher der letzte Tarif in Kraft 
seyn sollte, abgelaufen ist und schon vor einiger Zeit Kommissarien zur Fest- 
stellung eines neuen Tarifs ernannt worden sind, so ist man übereingekommen, 
daß der Tarif, über welchen dieselben sich einigen werden, für die Preußischen 
Unterthanen und für die der übrigen zum Handels= und Zoll-Vereine gehörigen 
Staaten, sieben Jahre hindurch, vom Tage der Feststellung an gerechnet, in 
Kraft bleiben soll. Nach dieser Zeit soll jeder der hohen kontrahirenden Theile
	        
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